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Der Hausfriedensbruch

Ein Hausfriedensbruch erfüllt nach Art. 186 StGB, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden unbefriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Bestraft wird die Tat auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ein Hausfriedensbruch kann daher nicht nur durch «klassisches» Eindringen in ein Haus erfüllt werden, sondern liegt auch dann vor, wenn beispielsweise der zu einem Haus gehörende Hof oder Garten betreten wird.

Geschützt wird das Hausrecht. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Dazu gehört der Wille zu entscheiden, wer sich wann und wie in den eigenen Räumen aufhalten darf.

Diesen Willen darf derjenige ausüben, der die Verfügungsgewalt über die Räume ausübt. Die kann zum Beispiel der Hauseigentümer sein, derjenige der eine Wohnung gemietet hat aber auch Angestellte, die die Befugnis haben über das Hausrecht zu verfügen.

Ein klassischer Fall hierfür ist das Verhängen eines Hausverbots bei einem Ladendiebstahl. Dieser wird in der Regel nicht von dem Geschäftsführer eines Supermarktes verhängt, sondern durch einen hierfür befugten Mitarbeiter.

Die Verfügungsgewalt über Räume beginnt im Falle eines Mietvertrags mit der Schlüsselübergabe endet mit dessen Beendigung. Hält sich ein Mieter nach diesem Zeitpunkt weiterhin und gegen den Willen desjenigen, der nun die Verfügungsgewalt ausübt in den Räumen auf, so macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wenn ein Strafantrag gestellt wird.

Kein Hausfriedensbruch liegt hingegen vor, wenn der Mieter ein Erstreckungsgesuch eingereicht hat. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Erstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Vergleichbar mit einem Mietvertrag hat auch ein Hotelgast die Verfügungsgewalt über das von ihm gemietete Hotelzimmer. Dies gilt zumindest im Zeitpunkt des zwischen ihm und dem Hotel geschlossenen Beherrbergungsvertrags.

Verschafft sich jemand durch Täuschung des Berechtigten Zugang zu einem Haus einer Wohnung, oder anderen von der Norm geschützten Objekten, so ist der tatsächliche Wille des Berechtigten massgeblich. Das bedeutet, dass es darauf ankommt ob der Berechtigte der anderen Person im betreffenden Moment Zugang gewähren wollte oder nicht.

Privatpersonen steht es frei zu entscheiden, wem Sie Zugang gewähren und wem nicht. Eine willkürliche und ohne Begründung getroffene Entscheidung ist erlaubt.

Wird ihnen der Zugang zu einem öffentlichen Gebäude versagt, so unterliegt dies hohen Hürden. Erforderlich ist, dass ein sachlich-gerechtfertigter Grund vorliegen muss. So einer kann beispielsweise vorliegen, wenn der betreffenden Person der Zugriff verweigert wird, da diese in der Vergangenheit mutwillig Schäden an dem Gebäude hinterlassen hat. Ein allzu leichtfertiges Verhängen eines Hausverbots für ein öffentliches Gebäude ist jedoch nicht möglich und im Einzelfall zu prüfen.

Zweifeln Sie an der Rechtmässigkeit eines Hausverbots, haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung, so lohnt sich ein Gespräch mit einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld.

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