de en ru it fr

Das Ausstandsverfahren im Zivilprozess

Das Gesetz bestimmt, dass Gerichtspersonen unabhängig sein müssen. Bezweifelt eine Partei im Gerichtsverfahren die Unabhängigkeit der Gerichtsperson so besteht die Möglichkeit ein Ausstandsgesuch zu stellen. Die Gerichtsperson hat auch die Pflicht selbst in den Ausstand zu treten (vgl. dazu Art. 48 ZPO), wenn ein Ausstandsgrund vorliegt.

Ausweislich Art. 47 Abs. 1 ZPO liegt ein Ausstandsgrund dann vor, wenn die Gerichtsperson:

  • In der Sache ein persönliches Interesse hat;
  • In einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
  • Mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partznerschaft lebt oder liebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  • Mit einer Partei in gerade Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
  • Mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
  • Aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feinschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

Wie bereits oben erwähnt, hat die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen zu legen und von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Verlangt eine Partei, dass die Gerichtsperson in den Ausstand treten soll, so muss Sie ein Ausstandsgesuch stellen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei das Gesuch unverzüglich gestellt werden muss, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Hierbei sind die Tatsachen, welche den Ausstandsgrund belegen sollen, glaubhaft zu machen. Das Bundesgericht erachtet als regelmässig unzulässig, wenn ein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Gericht gestellt wird. Kein Ausstandsgrund für sich legt vor, wenn die Gerichtsperson Mitglied einer bestimmten Partei ist.

Ist ein Ausstandsgesuch gestellt, muss die betroffene Gerichtsperson nach Art. 49 Abs. 2 ZPO zum Gesuch Stellung nehmen. Bestreitet die betroffene Person den Ausstandsgrund, so entscheidet das Gericht ohne die betroffene Gerichtsperson. Der Entscheid des Gerichts ist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar. Sind Ausstandsvorschriften verletzt, so werden die betroffenen Amtshandlungen aufgehoben, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgesuch Kenntnis erhalten hat.

Haben Sie von einem Ausstandsgrund erfahren, so muss das Ausstandsgesuch unverzüglich geltend gemacht werden. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung des Ausstandsgrundes kann sich ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt lohnen. Unsere Anwälte und Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld unterstützen Sie gerne bei der Prüfung eines Ausstandsgesuches.

Sie brauchen juristischen Beistand?

Dann kontaktieren Sie uns noch heute. Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite.

Jetzt Kontakt aufnehmen