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Darf mein Chef mich überwachen?

grosser Beliebtheit und ist aus dem Arbeitsleben kaum mehr wegzudenken. Viele Arbeitgeber wollen ihren Mitarbeitern «Homeoffice» und flexible Möglichkeiten ihre Arbeit zu erbringen ermöglichen.

Durch die Verrichtung der Arbeit im Homeoffice befinden sich viele Mitarbeiter nicht mehr im Blickfeld des Arbeitgebers. Einige Vorgesetze stellen sich daher nun die Frage, ob und wie Sie die Leistung des jeweiligen Mitarbeiters überprüfen und ihre Mitarbeiter überwachen können.

Die technischen Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. Das Bundesgericht hat bereits über Fälle entschieden in welchen Mitarbeiter mittels GPS-Systemen in Firmenfahrzeugen getrackt, Spyware auf den Laptops installiert oder die Internetnutzung und das Firmenhandy durch den Arbeitgeber überwacht.

Art. 328 OR regelt, dass der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer einer Fürsorgepflicht unterliegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 dürfen Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden.

Eine Ausnahme hierfür besteht, wenn die Überwachungs- und Kontrollsysteme gemäss Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 aus anderen Gründen erforderlich sind. Ist dies der Fall, so sind diese so zu gestalten und anzuordnen, dass diese die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Zulässig ist hier beispielsweise die Erfassung des Zugangs im Unternehmen durch elektronische Badgets oder die Aufzeichnung von Fahrten in Firmenfahrzeugen. Wichtig ist auch, dass die Angestellten über die Überwachung informiert werden.

Unzulässig ist hingegen eine Überwachung mit der das Verhalten der Angestellten mittels detaillierter Analysen ihrer Tätigkeit durchgehend kontrolliert. Aufgrund der technischen Möglichkeiten verstossen auch gewisse Methoden und Mittel gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Dazu gehört das Einsetzen von künstlicher Intelligenz mit dem Zweck der Auswertung von Daten der Mitarbeiter. Beispielsweise besteht die Möglichkeit mittels Software zu überwachen, wer wann wem welche E-Mail geschrieben hat. Unzulässig ist auch Software zur Überwachung von Computer- und Mobiltelefonnutzung beispielsweise durch die Webcam oder durch Software, welche das Klicken der Maus oder Tastatur analysiert.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, auf die E-Mails seines Mitarbeiters zuzugreifen, wenn diese durch einen berufsbezogenen Zusammenhang gekennzeichnet sind. Nach der Rechtsprechung liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung jedoch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf private Nachrichten des Arbeitnehmers zugreift und diese als solche erkennbar waren.

Sofern durch die Überwachung auch Personendaten verarbeitet werden, ist ebenfalls der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz berührt. Den Arbeitgeber trifft hier nun zusätzlich die Pflicht der rechtmässigen Bearbeitung von Personendaten. Es muss darüber hinaus auch ein Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten nach Art. 31 DSG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen einer Interessensabwägung die Interessen des Unternehmens die Interessen der Achtung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers überwiegen. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Haben Sie Anhaltspunkte für eine Überwachung durch den Arbeitgeber, so lohnt sich eine Beratung mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Sollte es sich um eine unzulässige Überwachungsmassnahme handeln, besteht in einem ersten Schritt die Möglichkeit den Arbeitgeber abzumahnen.

Benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.

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