In der heutigen Zeit sind Aufnahmen von Gesprächen mit Smartphones schnell gemacht. Oftmals wird nicht hinterfragt, ob dies überhaupt zulässig ist oder man sich gar strafbar macht.
Art. 179 StGB bestimmt hierzu, dass auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird,
Das Strafrecht differenziert also zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Gesprächen. Ein Gespräch ist demnach nicht öffentlich, wenn sich, in Anbetracht der gesamten Umstände, dessen Teilnehmer in der legitimen Erwartung unterhalten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind. Im Gegensatz dazu stehen Gespräche, die für diverse Personen öffentlich hörbar sind. Diese sind vom Bundesgespräch als öffentliche Gespräche bewertet worden.
Das Gespräch muss ferner unbefugt aufgenommen worden sein. Dies ist der Fall, wen die Aufnahme heimlich oder gegen den ausdrücklichen Willen der Gesprächsteilnehmer erfolgt. Willigen die Gesprächsteilnehmer in die Aufnahme ein, so ist diese gerechtfertigt und eine Strafbarkeit scheidet mithin aus.
Die Straftat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt. Wird kein Strafantrag gestellt, so ermitteln die Ermittlungsbehörden nicht von Amts wegen. Einen Strafantrag kann stellen, wer am Gespräch teilgenommen hat und der Aufnahme nicht zugestimmt hat. Das gilt selbst dann, wenn er während des Gespräches geschwiegen hat, solange er nachweisen kann am Gespräch teilgenommen zu haben. Auch juristische Personen sind berechtigt einen Strafantrag zu stellen.
Das Aufnehmen kann jedoch zum Zwecke der Beweisführung gerechtfertigt sein, wenn jemand als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche
Neben der strafrechtlichen Relevanz verletzt das unbefugte Aufnehmen von nichtöffentlichen Gesprächen unter Umständen auch den Datenschutz.
Haben Sie also das Gefühl, dass ein Gespräch, an dem Sie teilgenommen haben unbefugt aufgenommen wurde, so besteht die Möglichkeit ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Aufnehmenden geltend zu machen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit zivilrechtliche Schritte gegen die aufnehmende Person einzuleiten. In Betracht kommt beispielsweise die Löschung oder Schadensersatz.
Als Gesprächsteilnehmer besteht ebenfalls die Möglichkeit Strafantrag gegen die aufnehmende Person zu stellen. Dies ist insofern wichtig, als die Tat ohne Strafantrag nicht verfolgt wird.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte lohnt sich daher ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Aufnahme eines Gespräches angefertigt haben und nun ein Straf- oder Zivilrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.
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