Bei der Geltendmachung von Ansprüchen oder der bevorstehenden Scheidung kann der Rat eines Anwaltes hilfreich sein. Oft stehen Rechtssuchende aber auch vor der Frage, ob sie zwingend einen Anwalt zur rechtlichen Vertretung ihrer Interessen benötigen.
In der Schweiz kann jede natürliche Person ohne einen Anwalt Eingaben selbst einreichen oder Gerichtsprozesse selbst führen. Es bedarf hierfür keines Anwalts.
Unbeachtet davon, ist es im Einzelfall sinnvoll sich trotzdem anwaltlich vertreten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtssuchende rechtsunkundig ist oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Viele Rechtssuchende fühlen sich mit anwaltlicher Vertretung auch wohler.
Ausnahmen gelten bei der notwendigen Verteidigung. Art. 130 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person verteidigt werden muss, wenn
Bei Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung bestellt die Verfahrensleitung unverzüglich einen amtlichen Verteidiger.
In Deutschland gilt je nach Instanz, Gericht oder Streitgegenstand Anwaltszwang. Gemäss § 78 Abs. 1 ZPO muss sich der Rechtssuchende vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten im Zivilverfahren zwingend von einem Anwalt vertreten lassen.
Nicht erforderlich ist dies bei Zivilverfahren am Amtsgericht, welche jedoch nur bis zu einem Streitwert von 5000.00€ zuständig sind. Eine Klage vor einem deutschen Landgericht, welches ab einem Streitwert von über 5000.00€ zuständig ist, muss zwingend von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. Ein Erscheinen der Partei vor Gericht ohne den Anwalt hat daher auch zur Folge, dass das Gericht dies so wertet, als sei die Partei schlicht nicht erschienen. Es kann in der Konsequenz ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen diese Partei erlassen.
Ein Anwalt ist auch im Scheidungsverfahren in Deutschland gemäss § 114 Abs. 1 FamFG zwingend erforderlich.
Auch in Deutschland ist – genau wie in der Schweiz – in Fällen der notwendigen Verteidigung im strafrechtlichen Verfahren ein sogenannter Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies hat spätestens vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen.
Desweiteren besteht in Deutschland in bestimmten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Vergleichbar mit dem Bundesgericht in der Schweiz) die Besonderheit, dass nur speziell beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte dort auftreten dürfen.
Es zeigt sich, dass anders als in den meisten Verfahren in der Schweiz die Vertretung durch einen Anwalt im gerichtlichen Verfahren in Deutschland erforderlich ist.
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