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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Bei einer verschuldeten oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit stellt sich für den Arbeitssuchenden die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung besteht.

Eine versicherte Person hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie

  • Ganz oder teilweise arbeitslos ist
  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
  • in der Schweiz wohnt
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das 65. Lebensjahr (Referenzalter nach AHVG) noch nicht erreicht hat
  • die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
  • vermittlungsfähig ist
  • und die Kontrollvorschriften erfüllt.

Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht. Erforderlich ist, dass sich die arbeitssuchende Person sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Nicht als arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit infolge von Kurzarbeit vorübergehend gekürzt wurde.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die zweijährige Rahmenfrist erfüllt ist. Innerhalb dieser Rahmenfrist muss die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt haben. Das bedeutet, dass in der Rahmenfrist von 2 Jahren insgesamt mindestens zwölf Monate einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sein muss. Die Rahmenzeit für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ausnahmen können bei der Betreuung von Kindern gelten.

Der Arbeitssuchende muss auch vermittlungsfähig sein. Das bedeutet, dass dieser in der Lage sein muss eine nach seinen Qualifikationen zumutbare Arbeit anzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Ist die Arbeitslosigkeit von Ihnen selbst verschuldet worden, zum Beispiel durch eigene Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so gelten bestimmte Wartezeiten, bis Ihnen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitssuchende aus medizinischen Gründen gekündigt hat, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Die Unzumutbarkeit muss durch ein Arztzeugnis belegt werden.

Vorsicht ist beim Aufhebungsvertrag geboten. Dieser wird in der Regel wie eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gewertet. Es bietet sich daher für den Arbeitnehmenden an, im Aufhebungsvertrag eine finanzielle Entschädigung für die Wartezeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Möchten Sie den Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag überprüfen lassen oder sind sich unsicher hinsichtlich möglicher Nachteile, stehen unsere Anwälte oder unsere Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gerne zur Verfügung.

Der Arbeitssuchende sollte sich zunächst bei seinem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Das RAV lädt den Arbeitssuchenden innerhalb von 15 Tagen zu einem ersten Gespräch ein. Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung so besteht dieser in Höhe von 70 % des versicherten Lohns der letzten 6 bzw. 12 Monate. In Ausnahmefällen kann auch ein Anspruch in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes bestehen.

Auch ausländische Staatsangehörige und Grenzgänger haben grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Grenzgänger erhalten diese in der Regel in ihrem Wohnsitzland. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.

Wird Ihnen die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung verweigert, besteht die Möglichkeit Rechtsmittel gegen die Versagung einzulegen. Oftmals lohnt es sich die Ablehnung des Anspruchs von einem Anwalt überprüfen zu lassen und Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung einzulegen.

Benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne bei einem unserer Anwälte oder einer unserer Anwältinnen in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld melden.

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