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Novenrecht im Zivilverfahren

Damit über einen Streitgegenstand überhaupt prozessiert werden kann, müssen die Parteien Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vorbringen. Bis wann dies möglich ist, wird anhand der Novenregelung gem. Art. 229 ZPO bestimmt. Der bestimmte Zeitpunkt, bis zu welchem Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge hervorgebracht werden können, wird als Aktenschluss bezeichnet. Nach dessen Überschreitung ist deren Berücksichtigung im Verfahren nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des Novenrechts zulässig.

Eventualmaxime

Das Novenrecht ist Ausfluss der im Zivilprozess geltenden Eventualmaxime. Gemäss dieser sind Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zeitlich konzentriert und möglichst in einem Prozessstadium hervorzubringen. Das bedeutet grundsätzlich, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel möglichst früh und auf einmal im Verfahren vorgebracht werden sollen.

Echte und unechte Noven

Die Novenregelung nach Art. 229 Abs. 1 ZPO unterscheidet zwischen echten Noven (lit. a) sowie unechten Noven (lit. b). Ein echtes Novum ist erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Es war also gar nicht möglich, diese rechtzeitig vor Aktenschluss vorzubringen.

Dahingegen existieren unechte Noven bereits vor dem Aktenschluss. Gem. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist das Hervorbringen von unechten Noven nur noch dann zulässig, wenn dies vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war. Dabei ist der Massstab an die Sorgfaltkeitserfordernis hoch angesetzt. Grundsätzlich werden unechte Noven im späteren Verfahren nur zugelassen, wenn es schlichtweg unmöglich war, vorher auf diese zuzugreifen.

Ausnahme bei der Untersuchungsmaxime

Ausnahme zur Novenregelung bildet die Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Gem. Art. 229 Abs. 3 ZPO können bei Geltung der Untersuchungsmaxime sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge bis zur Urteilsberatung hervorgebracht werden. Der Untersuchungsgrundsatz wirkt hauptsächlich in familienrechtlichen Verfahren (Art. 271 ff ZPO).

Novenrecht im Ziviverfahren

Haben Sie offene Fragen rund um das Novenrecht? Unsere Anwältinnen und Anwälte für Prozessführend und Insolvenz in Zürich, St.Gallen und Frauenfeld erteilen Ihnen gerne Auskunft.