Damit ein Gericht überhaupt ein Zivilverfahren annehmen kann, müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann das Gericht eine inhaltliche Bewertung des Sachverhalts vornehmen. Die Partei- und Prozessfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil dieses (nicht abschliessenden) Katalogs gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO.
Die Parteifähigkeit bestimmt, wer in eigenem Namen als klagende oder beklagte Partei an einem Prozess teilnehmen kann. Grundsätzlich ist parteifähig, wer rechtsfähig ist (Art. 66 ZPO).
Daraus ergibt sich, dass alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts parteifähig sind. Das Gesetz sieht jedoch Situationen vor, in denen auch Personen ohne Rechtsfähigkeit einen Prozess führen können. Dazu gehören Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Stockwerkeigentümergemeinschaften im Rahmen ihrer vermögensrechtlichen Befugnisse, Konkursmassen sowie die Verwaltung einer AG, GmbH oder Genossenschaft, wenn es um die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung geht.
Nicht parteifähig sind hingegen Gesamthandschaften, das Erbschaftsvermögen bei einer amtlichen Nachlassliquidation, Einzelfirmen und Zweigniederlassungen sowie juristische Personen, bevor sie im Handelsregister eingetragen sind.
Wer prozessfähig ist, kann einen Prozess entweder persönlich führen oder einen gewählten Vertreter damit beauftragen. Die ZPO bestimmt, dass prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 ZPO). Ein Teil der Prozessfähigkeit beinhaltet auch die sogenannte Postulationsfähigkeit, also das Recht einer Partei, ihre Sache vor Gericht persönlich zu vertreten und alle prozessualen Handlungen eigenständig vorzunehmen.
Gemäss Art. 67 Abs. 2 handelt die gesetzliche Vertretung für handlungsunfähige Personen. Absatz sieht zudem bestimmte Rechte vor, die urteilsfähige Minderjährige unabhängig von der Beteiligung ihrer gesetzlichen Vertretung ausüben können.
In der Schweiz besteht generell vor keiner Instanz Anwaltszwang, was bedeutet, dass die Parteien den Prozess selbst führen können. In Zivilsachen vor dem Bundesgericht (BGer) besteht jedoch ein Anwaltsmonopol für Vertretung.
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