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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die für eine Vielzahl von künftigen Verträgen so übernommen und direkt integriert werden. Diese werden nicht wie andere Vertragsklauseln zwischen den jeweiligen Parteien ausgehandelt, sondern von einer Partei einseitig formuliert. Meist findet man solche AGB bei Unternehmen, die täglich mehrere gleiche oder ähnliche Verträge abschliessen. Durch vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen können sie ihren Aufwand verringern, da sie nicht für jeden Vertragsabschluss neue Klauseln aushandeln müssen.

Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Individualabreden

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie im konkreten Fall übernommen wurden. Der Vertragspartner muss vor Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt haben, sie zur Kenntnis zu nehmen. Die Partei, die die AGB verfasst hat, muss diese der anderen Partei vorlegen oder in geeigneter Weise darauf hinweisen. Was dabei als geeigneter Hinweis gilt, kann schwierig festzustellen sein. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich helfen Ihnen dabei gerne. Falls zu einem bestimmten Thema Individualabreden (zwischen den Parteien ausgehandelte Bestimmungen) und Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, gehen die Individualabreden immer vor. Die AGB haben dann keine Gültigkeit.

Vollübernahme vs. Globalübernahme und Ungewöhnlichkeitsregel

Bei der Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zwischen der Globalübernahme und der Vollübernahme unterschieden. Die Vollübernahme stellt dabei die Ausnahme dar. Man geht von ihr aus, wenn die Gegenpartei die AGB vollständig gelesen, sowie verstanden hat und somit zu jeder Klausel die Zustimmung gegeben hat. Von einer Globalübernahme hingegen spricht man, wenn den AGB zugestimmt wird, ohne dass jede Bestimmung gelesen wurde. Wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Globalübernahme übernommen, kommt die Ungewöhnlichkeitsregel zum Zug. Bestimmungen, mit denen die Gegenpartei nicht gerechnet hat und vernünftigerweise auch nicht rechnen musste, sind ungültig. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht in der Schweiz kann Sie dazu beraten, ob eine Bestimmung im konkreten Falle ungewöhnlich ist oder nicht. Im Rahmen einer Vollübernahme besteht die Ungewöhnlichkeitsregel hingegen nicht, da in diesem Falle die Gegenpartei von allen Bestimmungen Kenntnis genommen und diesen zugestimmt hat.

Auslegung und Unklarheitenregel

Bei der Auslegung von Verträgen und Vertragsbestimmungen ist grundsätzlich immer auf den wirklichen Willen der Parteien zu achten. Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es eine Besonderheit. Gemäss der Unklarheitenregel müssen unklar formulierte Klauseln aus den AGB immer zu Ungunsten der Partei ausgelegt werden, die die Bedingungen verfasst hat.

Zwingendes Recht und Art. 8 UWG

Einzelne Bestimmungen aus den AGB sind ungültig, wenn sie gegen zwingendes Recht verstossen (bspw. Art. 288 Abs. 2 lit. a). Anwältinnen oder Anwälte für Wirtschaftsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld können sie bezüglich weiterer zwingender Gesetzesbestimmungen und deren Einfluss auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beraten.

Artikel 8 aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt Konsumentinnen und Konsumenten vor der Verwendung von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen sind unlauter und somit missbräuchlich, wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumierenden ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich gibt Ihnen gerne Auskunft dazu, in welchen Fällen ein Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten eines Vertrags bestehen könnte.