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Zuständigkeit im Zivilverfahren

Die Bestimmungen zur Zuständigkeit im Schweizerischen Zivilgesetzbuch regeln, welches Gericht im jeweiligen Zivilverfahren zuständig ist, also vor welchem Gericht ein Prozess geführt werden kann. Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein zuständiges Gericht.

Die Zuständigkeit des Gerichts ist eine der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. Sind diese nicht erfüllt, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein. Das Gericht darf demnach in dieser Sache nicht verhandeln und keinen Entscheid fällen. Die Prüfung, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen, erfolgt von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Ein Anwalt oder eine Anwältin für Prozessführung in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gibt Ihnen zu den Prozessvoraussetzungen gerne weitere Auskunft. Damit ein Gericht in einem Zivilverfahren als zuständig gilt, müssen die örtliche und sachliche sowie die funktionelle Zuständigkeit gegeben sein.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ist in den Art. 9 bis Art. 45 ZPO geregelt. Sie richtet sich nach Bundesrecht, genauer nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und nicht nach kantonalem Recht. Die örtliche Zuständigkeit gibt Auskunft darüber, in welchem Kanton ein Prozess geführt werden kann. Gemäss der Generalklausel ist jeweils der Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten für den Fall zuständig. Allerdings ist diese Grundregel lediglich subsidiär anwendbar. Sieht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand vor, dann ist dieser zuständig.

Die Parteien können durch eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis einen bestimmten Gerichtsstand vereinbaren. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld stehen Ihnen bei Fragen diesbezüglich gerne zur Seite.

Sachliche Zuständigkeit

Anhand der sachlichen Zuständigkeit werden die Zivilprozesse auf verschiedene Gerichte entsprechend deren Aufgabenbereiche verteilt. Die sachliche Zuständigkeit legt fest, welches von mehreren erstinstanzlichen Gerichten zur Beurteilung einer Sache zuständig ist. Daraus kann man ableiten bei welchem Gericht innerhalb eines örtlich zuständigen Kantons die Klage eingereicht werden kann. Dementsprechend muss die örtliche Zuständigkeit in einem ersten Schritt geklärt werden, um danach feststellen zu können, welches Gericht sachlich zuständig ist.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Es steht den Kantonen frei, für bestimmte Materien spezialisierte Gerichte oder Sondergerichte vorzusehen. Es bestehen jedoch einzelne bundesrechtliche Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit in der ZPO, an welche sich alle Kantone halten müssen. Beispielsweise sieht die Zivilprozessordnung eine einzige kantonale Instanz für bestimmte Bereiche (wie kartellrechtliche Streitigkeiten oder Klagen gegen den Bund) vor oder spezielle Zuständigkeiten, wenn ein Kanton Handelsgerichte hat sowie spezielle Zuständigkeitsbestimmungen bei Widerklagen. Die Anwältinnen und Anwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen informieren Sie gerne zu den kantonalen und bundesrechtlichen Normen.

Funktionelle Zuständigkeit

Die funktionelle Zuständigkeit gibt Auskunft darüber, bei welcher Instanz die Klage einzureichen ist. Sie regelt die nacheinander zuständigen Rechtspflegeorgane. Dies sind grundsätzlich die erste Instanz und danach die Rechtsmittelinstanz. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Prozessführung in der Schweiz kann Ihnen zu den verschiedenen Instanzen ausführliche Informationen geben. Die funktionelle Zuständigkeit der Gerichte wird ebenfalls durch das kantonale Recht geregelt, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. Grund dafür ist, dass dieser Aspekt der Zuständigkeit untrennbar mit der Gerichtsorganisation verbunden ist, welche den Kantonen vorbehalten ist.