Die Wirkungen des Kindesverhältnisses sind in den Art. 270 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Nach Art. 272 ZGB zum Beistand und der Gemeinschaft, sind sich Eltern und Kinder gegenseitig allen Beistand, Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Alle weiteren Wirkungen des Kindesverhältnisses ergeben sich aus dieser Verpflichtung.
Als erste Wirkung des Kindesverhältnisses ist der Namen und das Bürgerrecht des Kindes geregelt. Bei verheirateten Eltern erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen, beziehungsweise den Namen, den die Eltern bei der Heirat für die Kinder bestimmt haben. Sind die Eltern nicht verheiratet, bekommt das Kind den Namen des Elternteils mit der elterlichen Sorge. Sind dies beide Elternteile, richtet sich der Name nach dem gemeinsamen Willen der Eltern. Kommt die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, trägt das Kind den Ledignamen der Mutter. Das Bürgerrecht folgt jeweils dem Namen des Kindes. Für weitere Informationen zum Bürgerrecht des Kindes dürfen Sie gerne die Anwälte und Anwältinnen für Familienrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich kontaktieren.
Die elterliche Sorge richtet sich nach Art. 296 ff. ZGB. Seit Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern als Regel. Einem Elternteil wird die alleinige elterliche Sorge lediglich dann übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kinderwohls erforderlich ist. Die elterliche Sorge endet von Gesetzes wegen mit der Volljährigkeit des Kindes. Zur elterlichen Sorge gehört unter anderem das Treffen von Entscheidungen für das minderjährige Kind, wobei das Wohl und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes zu berücksichtigen sind. Weiter ist die Erziehung, die Ausbildung und die Pflege des Kindes sowie die Bestimmung des Aufenthaltsortes Bestandteil der elterlichen Sorge. Die Vertretung des Kindes aufgrund fehlender eigener Handlungsfähigkeit, ausser bei absolut höchstpersönlichen Rechten, gehört ebenfalls dazu. Schliesslich haben sich die Eltern, die die elterliche Sorge innehaben, auch um die Vermögensverwaltung ihrer Kinder zu kümmern (Verwaltung des Kindesvermögens; Art. 318 ff. ZGB). Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen stehen Ihnen bei Fragen zum Kindesvermögen und dessen Verwaltung zur Verfügung.
Das Recht auf persönlichen Verkehr kommt dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge nicht innehat. Unter Umständen und nur ausnahmsweise kommt auch Dritten ein Recht auf persönlichen Verkehr zu. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht in der Schweiz für Sie in Erfahrung bringen. Die Häufigkeit und Dauer der Kontakte richten sich zuallererst nach dem Wohl, Wunsch und der Verfassung des Kindes. Weiter ist auch die Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes von Relevanz. Zum Recht auf persönlichen Verkehr gehört auch ein Auskunftsrecht. Demgemäss ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil über besondere Ereignisse zu informieren und vor wichtigen Entscheidungen anzuhören.
In Art. 276 ff. ZGB folgen die Bestimmungen zur Unterhaltspflicht der Eltern. Zum Unterhalt gehören die Kosten für Betreuung, Erziehung, und Ausbildung des Kindes sowie für die Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht endet mit der Volljährigkeit des Kindes, ausser wenn das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Der Unterhalt an minderjährige Kinder hat gegenüber dem Unterhalt für volljährige Kinder sowie dem Ehegattenunterhalt Vorrang. Zu leisten ist der Unterhalt in Form von Naturalleistungen (Pflege und Erziehung) und/oder in Form von Geldzahlungen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeiträge kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen behilflich sein.