Durch einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung kann man sicherstellen, dass auch im Falle persönlicher Urteilsunfähigkeit der eigene Wille berücksichtigt wird. Dadurch können Menschen ihr Selbstbestimmungsrecht, welches im Erwachsenenschutzrecht eine zentrale Rolle spielt, umsetzen. Es kann für den Fall einer später eintretenden Urteilsunfähigkeit festgelegt werden, wer für die Wahrnehmung der Interessen des Urteilsunfähigen zuständig ist, beziehungsweise welche medizinischen Massnahmen erwünscht sind und welche nicht.
Durch einen Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB kann festgelegt werden, wer sich im Falle der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgenden um dessen Betreuung und die Verwaltung des Vermögens kümmern soll, sowie wer die rechtmässige Vertretung in Rechtsgeschäften sein soll. Jede natürliche und auch jede juristische Person kann durch einen Vorsorgeauftrag zu einem Beauftragten werden. Ein Vorsorgeauftrag kann auf bestimmte Aufgaben beschränkt sein oder umfassend gelten. Die Aufgaben, die dieser Person übertragen werden, sollen möglichst genau umschrieben werden. Zusätzlich hat der Verfasser das Recht, dem Beauftragten Weisungen zu erteilen, wie die Aufgaben konkret erfüllt werden sollen und er kann Verbote aufstellen, wie etwas nicht gemacht werden soll. Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht in der Schweiz können Ihnen bei der Formulierung der Aufgaben und Anweisungen des Vorsorgeauftrages behilflich sein.
Für das Erstellen eines Vorsorgeauftrages gelten Formvorschriften (Art. 361 OR). Entweder muss er von Hand geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben werden oder man muss ihn durch ein Notariat öffentlich beurkunden lassen. Diese Voraussetzungen sind gesetzlich festgehalten, da der Vorsorgeauftrag ein Dokument von grosser Tragweite ist und dadurch verhindert werden soll, dass er unter dem Einfluss von Drittmeinungen steht und zu leichtfertig errichtet wird. Kontaktieren Sie die , Frauenfeld oder St. Gallen für weitergehende Informationen zur öffentlichen Beurkundung oder den Formvorschriften des Vorsorgeauftrages im Allgemeinen.
Durch eine Patientenverfügung nach Art. 370 ff. ZGB kann festgelegt werden, welche medizinischen Massnahmen im Falle einer Urteilsunfähigkeit erwünscht sind und welche abgelehnt werden. Es ist auch möglich, durch eine Patientenverfügung eine Person festzulegen, die dann über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheiden soll. Für Ärzte ist eine Patientenverfügung verbindlich, ausser es bestehen Zweifel daran, ob sie dem tatsächlichen Willen des Patienten entspricht oder sofern sie unzulässige Anordnungen enthält. Darüber ob im Einzelfall die getroffenen Anweisungen zulässig sind und die Patientenverfügung für die Ärzte verbindlich wäre, kann Ihnen ein Anwalt oder Anwältin für Familienrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich Auskunft geben.
Die Patientenverfügung kann bei Vertrauenspersonen oder auch beim Hausarzt hinterlegt werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass sie bei Notwendigkeit vorhanden ist und gefunden wird. Es empfiehlt sich, einen Hinweis auf eine bestehende Patientenverfügung beispielsweise im Portemonnaie bei sich zu tragen, sodass die betreffenden Personen im Notfall darüber in Kenntnis sind. Die Patientenverfügung untersteht ebenfalls gewissen Formerfordernissen. Sie muss schriftlich verfasst sein, mit Datum versehen und unterzeichnet werden. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag muss sie allerdings nicht mit der Hand verfasst werden. Stattdessen ist auch das Verwenden eines vorgefertigten Formulars oder das Schreiben am Computer erlaubt. Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann sie bezüglich der Formvorschriften weiter beraten und Ihnen im konkreten Fall mitteilen, ob die Vorschriften eingehalten sind.