de en ru it fr

Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufnahmen

Eine Fahrzeuglenkerin wurde wegen mehrfacher, teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Gegen dieses Urteil hat sie Beschwerde erhoben, da die Beweismittel der Straftat von einer privaten Dashcam stammen. Das Bundesgericht hat sich zur umstrittenen Frage geäussert, ob und unter welchen Umständen private Dashcam-Aufnahmen verwertbar sind.

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO)

Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 141 Abs. 1 StPO).   Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen und/oder Kennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und e des Datenschutzgesetzes (DSG) dar. Diese Beschaffung von Personendaten ist lediglich zulässig, wenn die Beschaffung von Personendaten und insb. der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 4 Abs. 4 DSG). Das Erstellen von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar und somit eine heimliche Beschaffung von Personendaten. Nach Art. 4 Abs. 4 DSG ist das unzulässig und i.V.m. Art. 12 Abs. 1 DSG eine Persönlichkeitsverletzung. Weitere Informationen bezüglich Persönlichkeitsverletzungen erhalten Sie von einem Anwalt oder einer Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld . Das Filmen von anderen Personen oder Autos auf öffentlichem Grund ist somit rechtswidrig weshalb die Aufnahmen einer Dashcam rechtswidrig erlangt sind und folglich gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO grundsätzlich unverwertbar sind.

Rechtsprechung Bundesgericht zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

Das Bundesgericht führt aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Art. 141 Abs. 2 StPO nimmt eine solche Interessenabwägung selbst vor: Demnach dürfen Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Diese Bestimmung bezieht sich wörtlich nur auf Beweise, die die Strafbehörden erhoben haben, aber sie gilt auch für Private, denn aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Fehlt es an einer schweren Straftat, ist das rechtswidrig erlangte Beweismittel in jedem Fall unverwertbar. Eine weitere Interessenabwägung findet dann nicht statt.

«schwere Straftat»

Bei groben Verkehrsverletzungen handelt es sich um Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Gemäss Bundesgericht stellen sie keine Fälle schwerer Kriminalität dar. Schwere Straftaten sind Verbrechen, welche bei Strassenverkehrsdelikten nicht vorliegen. Darüber, ob eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen Auskunft geben.

Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG

Fraglich ist, ob ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 Abs. 1 DSG dazu führt, dass das Beweismittel verwertbar ist. Ein Rechtfertigungsgrund kann bei einem überwiegend öffentlichen oder privaten Interesse vorliegen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren entscheidend – die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück. Somit liegt kein überwiegend öffentliches oder privates Interesse vor, weshalb kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Weitere Informationen zu den öffentlichen oder privaten Interessen können Ihnen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen geben.

Da die Beweismittel bei Dashcam-Aufnahmen rechtswidrig sind und nicht zur Aufklärung von schweren Straftaten dienen, sind diese nicht verwertbar.

Dashcam Aufnahmen als Beweis