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Verursachungszusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg (Kausalität)

Um zu sehen, ob sich jemand einer Straftat strafbar gemacht hat, muss geprüft werden, ob der Tatbestand der einschlägigen Norm vorliegt und ob der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Im Rahmen des Tatbestandes werden die Tathandlung und der Taterfolg geprüft. Der Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg wird Kausalität genannt. Nur dann kann dem Täter diese Handlung auch vorgeworfen werden und er kann sich danach strafbar machen.

Nach der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-Formel) ist ein Verhalten kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dabei gibt es einige Spezialfälle, die beachtet werden müssen. Bei allfälligen Unklarheiten können Ihnen unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiterhelfen.

Bereitstehende hypothetische Ersatzursachen

Fraglich ist hier, wie diejenigen Konstellationen zu behandeln sind, in denen auch eine spätere andere Ursache den Erfolg herbeigeführt hätte.

A verabreicht dem B eine tödliche Dosierung Insulin. Bei der Obduktion wird festgestellt, dass B ohnehin gestorben wäre, da er an einer unheilbaren Krankheit gelitten hat.

Wird die Handlung von A hinweggedacht, wäre B trotzdem gestorben. Entscheidend ist aber, ob der Erfolg in seiner konkreten Gestalt ausgeblieben wäre, wenn man die auf ihre Kausalität zu prüfende Handlung wegdenkt. Wenn ja, ist das Verhalten kausal. Zum «Erfolg in seiner konkreten Gestalt» gehören insbesondere die Art des Erfolgs (z.B. Vergiftungstod oder Erstickungstod), seine konkrete Quantität (Gewicht, Umfang) und der konkrete Zeitpunkt des Erfolgseintritts.

Alternative Kausalität

Fraglich ist, wie diejenigen Konstellationen zu behandeln sind, in denen mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zeitlich zusammentreffen und jede für sich alleine zum Erfolgseintritt gereicht hätte.

A und B geben dem C unabhängig voneinander und ohne voneinander zu wissen, eine zur selben Zeit wirkende tödliche Dosis Gift, woran C stirbt.

Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich. Beide Tatbeiträge sind somit kausal.

Kumulative Kausalität

Kumulative Kausalität bezeichnet diejenigen Konstellationen, in denen mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen, die den Erfolg alleine nicht herbeigeführt hätten, diesen erst durch ihr Zusammenwirken herbeiführen.

A und B geben dem C unabhängig voneinander und ohne voneinander zu wissen Gift, wobei eine Dosis für sich alleine nicht ausreichend ist, sondern erst das Zusammentreffen beider Gifte zum Tode führt.

Dieser Fall ist nicht problematisch, denn wenn man eine Dosis hinwegdenkt, fällt auch der Erfolg hinweg, weshalb beide Handlungen alleine kausal für den Erfolg waren.

Abgebrochene/überholende Kausalität

Hier setzt der Täter eine Ursache für einen Erfolg. Bevor dieser Erfolg eintreten kann, setzt ein zweiter Täter eine neue Ursache, wobei ein früherer Erfolgseintritt erfolgt. A vergiftet B. Bevor B an der Vergiftung stirbt, wird er von C erschossen. Denkt man die Vergiftungshandlung des A weg, wäre B dennoch an dem Schuss des C gestorben. Kausal ist die Ursache, die zum konkreten Erfolg geführt hat, demnach die von C. C ist deshalb wegen der vollendeten Tat zu bestrafen. Die Kausalkette von A wurde von C unterbrochen und ist somit nicht kausal für den Tod von B. Deswegen ist A nur wegen Versuchs strafbar. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld klären Sie bezüglich der Spezialfälle der Kausalität gerne genauer auf.

Adäquate Kausalität

Die vorherigen erwähnten Arten der Kausalität waren Spezialfälle. Die adäquate Kausalität ist kein Spezialfall, sondern hat eine Einschränkungsfunktion, nämlich Unglück vom Unrecht abzutrennen. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Verhalten nicht nur conditio sine qua non für den Schaden war, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, beispielsweise das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Täters – in den Hintergrund drängen. Bei der Einschätzung, ob Adäquanz vorliegt oder nicht, kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gerne Auskunft geben.