Gemäss Artikel 1 des Schweizerischen Obligationenrechts ist für den Abschluss eines Vertrages die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien nötig. Dabei ist nicht nur die Willensäusserung massgebend, sondern auch der wirkliche Wille der Parteien. Stimmt der wirkliche Wille der Parteien überein, so ergeben sich keine Probleme, es liegt ein natürlicher Konsens vor und der Vertrag ist gültig zustande gekommen. Stimmen der wirkliche Wille der Parteien und auch deren Willensäusserungen nicht überein, liegt ein Dissens vor und es entsteht kein Vertrag.
Problematisch ist die Situation, wenn zwar übereinstimmende Willensäusserungen vorliegen, allerdings der wirkliche Wille der Parteien nicht übereinstimmt. Dann kommt das Vertrauensprinzip zur Anwendung. Falls eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserung der Gegenpartei zu schützen ist, liegt ein normativer Konsens vor und es entsteht ein Vertrag, ohne dass die Parteien einen übereinstimmenden Willen haben. Ist keine der beiden Parteien in ihrem Verständnis zu schützen, liegt Dissens und somit kein Vertrag vor. Ob im Einzelfall das Vertrauensprinzip zur Anwendung kommt, kann schwierig festzustellen sein und die Fachkenntnis von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten für Wirtschaftsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld erfordern.
Haben sich die Parteien betreffend aller wesentlichen Punkte des Vertrages geeinigt, wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindert (Art. 2 OR). Können sich die Parteien bezüglich der Nebenpunkte später nicht einigen, hat der Richter darüber zu entscheiden. Weitere Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist der Rechtsbindungswille der Parteien, sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien. Die Anwältinnen und Anwälte für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen dazu gerne weitere Auskunft.
Ist ein Vertrag zustande gekommen und muss dieser ausgelegt werden, ist auch hier der wirkliche Wille der Parteien und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten. Nicht relevant ist hierbei, ob die Parteien die unrichtige Willensäusserung irrtümlich oder absichtlich gemacht haben.
Nichtigkeit (Art. 20 OR):
Aufgrund der in der Schweiz geltenden Vertragsfreiheit können die Parteien den Inhalt des Vertrages selbst festlegen. Dies zumindest in den Schranken des Gesetzes. Nicht zulässig sind Vertragsinhalte, die gegen unabänderliche Vorschriften des Gesetzes, gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstossen. Ein Anwalt oder eine Anwältin für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich kann Ihnen Auskunft geben, ob bei konkreten Verträgen der Inhalt zulässig ist. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
Übervorteilung (Art. 21 OR):
Ein Vertrag ist einseitig unverbindlich, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung eines Vertrages besteht. Der Abschluss dieses Vertrages muss durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der anderen Partei herbeigeführt worden sein, ansonsten liegt auch bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen den beiden Leistungen keine Übervorteilung vor. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann der Übervorteilte innerhalb eines Jahres seit Abschluss des Vertrages erklären, dass er den Vertrag nicht halten werde und das bereits Geleistete zurückverlangen. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Wirtschaftsrecht in der Schweiz, um festzustellen, ob im konkreten Fall eine Übervorteilung vorliegt oder nicht.