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Verfahrensbeteiligte im Zivilverfahren: Die Partei

Damit eine Person als Partei selber einen Prozess führen kann, ist es notwendig, dass sie partei-, prozessfähig sowie postulationsfähig ist.

Parteifähigkeit

Die Parteifähigkeit einer Person ist gegeben, wenn diese nach Art. 66 ZPO rechtsfähig ist. Gemäss Art. 11 ZGB ist jede Person rechtsfähig. Somit sind nicht nur Erwachsene parteifähig, sondern auch Kinder.

Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit umschreibt das Recht, nach welchem es einem erlaubt ist, ein gerichtliches Verfahren entweder selbständig zu führen oder durch Dritte für einen führen zu lassen. Die Prozessfähigkeit ist dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit, gem. Art. 67 ZPO, gegeben sind. D.h. wenn eine natürliche Person urteilsfähig sowie mündig, gem. Art. 13 ZGB, ist.

Ist eine natürliche Person zwar urteilsfähig aber hat noch nicht das 18. Altersjahr erreicht, d.h. wenn sie noch nicht mündig ist, kann sie selber die Rechte, welche eng mit der Persönlichkeit verknüpft sind, wie beispielsweise eine Vaterschaft, wahrnehmen. Für alle anderen Rechte benötigen sie die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Dies sind beispielsweise die Eltern oder eine Vormundschaftsbehörde.

Eine juristische Person ist handlungsfähig und somit auch prozessfähig, sobald sie ihre notwendigen Organe bestellt hat. Grundsätzlich erlaubt das materielle Recht, dass die Organe einen Prozess für die Gesellschaft führen können. Ist eine juristische Person nicht parteifähig, so ist sie auch nicht prozessfähig.

Postulationsfähigkeit

Ist die Postulationsfähigkeit bei einer Person gegeben, ist es ihr möglich, selber dem Gericht Anträge zu stellen und die Sache vorzutragen. Die Postulationsfähigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Person prozessfähig ist.

Wenn Sie weitere Auskünfte hinsichtlich der Parteistellung im Zivilverfahren benötigen oder Fragen dazu haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.