Nachfolgend werden ausgewählte Verfahrensarten, mithilfe deren Zivilansprüche durchgesetzt werden können, behandelt. Die unterschiedlichen Verfahrensarten sind in der ZPO geregelt. Zu diesen zählen das ordentliche Verfahren, das vereinfachte Verfahren und das summarische Verfahren.
Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen oder Fragen zu den einzelnen Verfahrensarten der ZPO haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich zwingend und muss durchgeführt werden. Konkret schreibt die ZPO vor, dass ein Schlichtungsverfahren vor dem ordentlichen und auch vor dem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden muss. Das Schlichtungsverfahren findet vor einer Schlichtungsbehörde statt, welche die Kantone zu errichten haben. Die ZPO bestimmt auch Verfahrensausnahmen, bei welchen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Dazu zählt beispielsweise das summarische Verfahren und das Scheidungsverfahren. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass der Kläger einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichtet. Beträgt der Streitwert mind. CHF 100'000.00 und verzichten die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren, muss ebenfalls keines durchgeführt werden.
In der ZPO ist das ordentliche Verfahren in Art. 219 ff. ZPO festgelegt. Die Regelungen über das ordentliche Verfahren werden grundsätzlich und soweit es möglich ist, auch auf andere Verfahrensarten (vereinfachtes Verfahren, summarisches Verfahren, besondere eherechtliche Verfahren) angewendet.
Das ordentliche Verfahren kommt grundsätzlich zur Anwendung bei Streitigkeiten, bei welchen der Streitwert mind. CHF 30'000.00 beträgt. Ist die Klage beim Gericht eingegangen, unterteilt sich das anschliessende Verfahren in zwei Phasen: die Vorbereitungsphase der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst mit dem Beweismittelverfahren. Das Verfahren endet mit einem gerichtlichen Entscheid.
Ein Prozess kann auch im vereinfachten Verfahren abgehandelt werden. In so einem Fall sind die parteiseitigen Anforderungen tiefer als im ordentlichen Verfahren und hat im Gegensatz zu diesem auch einen einfacheren Ablauf.
Das vereinfachte Verfahren kommt in Angelegenheiten zur Anwendung, welche sozialsensibel sind. Dazu gehören beispielsweise das Arbeits- sowie das Mietrecht. Wie beim ordentlichen Verfahren unterteilt sich das weitere Verfahren, nachdem die Klage beim Gericht eingegangen ist, in zwei Phasen: die Vorbereitungsphase des vereinfachten Verfahrens und die Hauptverhandlung. Auch dieses Verfahren endet mit einem gerichtlichen Entscheid.
Dem summarischen Verfahren geht kein Schlichtungsverfahren voraus. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren reicht es, wenn der Sachverhalt nur glaubhaft gemacht wird. Das summarische Verfahren wird in spezifischen Fällen angewendet, wie beispielsweise Fälle, in welchen das Gesetz diese Verfahrensart vorsieht oder für Verfahren über vorsorgliche Massnahmen.