Der Verein und die Stiftung gehören zu den juristischen Personen, die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in den Artikeln 52 fortfolgende geregelt sind. Nach einigen allgemeinen Bestimmungen folgen in Art. 60 ff. ZGB die Vereine und in Art. 80 ff. ZGB die Stiftungen.
Als Vereine bezeichnet man Personenverbindungen, die einem ideellen Zweck nachgehen. Denkbar sind insbesondere politische, religiöse oder wohltätige Zwecke. Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ist hingegen ausgeschlossen. Dementsprechend dürfen Vereine niemandem Geld- oder Sachvorteile zukommen lassen wollen oder zumindest nur zugunsten Dritter. An die Vereinsmitglieder darf kein Gewinn ausgeschüttet werden. Die Anwälte und Anwältinnen in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen informieren Sie im Einzelfall gerne zu zulässigen Zwecken, denen ein Verein nachgehen darf, beziehungsweise unzulässigen Zwecken, denen nicht nachgegangen werden darf.
Die Gründung eines Vereins erfolgt durch einen Gründungsakt, bei welchem die Annahme der Statuten durch die Vereinsversammlung beschlossen wird (entsprechend Art. 60 Abs. 1 ZGB). Der notwendige Inhalt dieser Statuten ist in Art. 60 Abs. 2 ZGB festgehalten. Mitglied eines Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, wobei grundsätzlich kein Anspruch auf Beitritt zu einem Verein besteht. Vereine sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, sie sind aber zum Eintrag berechtigt. Der Eintrag ist in jedem Falle lediglich deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur. Vereinen kommt jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit zu.
Im Rahmen der Organisation des Vereins sind bestimmte Organe gesetzlich vorgeschrieben. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld gibt Ihnen gerne weiterführende Auskunft zu der Organisation von Vereinen. Einerseits ist eine Vereinsversammlung vorgeschrieben. Sie ist das Organ für die Willensbildung des Vereins und stellt eine Versammlung aller erschienen Mitglieder dar. Die Beschlussfassung der Vereinsversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Andere Arten der Beschlussfassung sind in Ausnahmefällen ebenfalls möglich oder vorgesehen. Die Beschlüsse, die die Vereinsversammlung fasst, sind rechtsverbindlich. Andererseits ist ein Vorstand gesetzlich vorgeschrieben. Dieser stellt die Vertretung des Vereins dar und ist dafür zuständig, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Die Vertretungsmacht kommt grundsätzlich jedem Mitglied des Vorstandes zu. Die konkreten Befugnisse des Vorstandes richten sich nach den jeweiligen Statuten. Weitere als diese beiden Organe sind gesetzlich nicht vorgesehen, können aber durch Aufnahme in die Vereinsstatuten vorgesehen werden.
Eine Stiftung ist ein einem besonderen Zweck gewidmetes Vermögen (sogenanntes Zweckvermögen). Ihnen kommt eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Stiftungen haben im Gegensatz zu Vereinen keine Mitglieder und auch keine Eigentümer. Sie haben lediglich Begünstigte (Destinatäre) denen das Vermögen zugutekommt. Stiftungen werden durch ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft errichtet. Der Handelsregistereintrag von Stiftungen ist grundsätzlich konstitutiver Natur. Wesentliche Stiftungsarten sind die klassische gemeinnützige Stiftung, die Unternehmensstiftung, die Familienstiftung, die kirchliche Stiftung, die Personalfürsorgestiftung sowie gemischte Stiftungen. Kontaktieren Sie bei Bedarf weiterer Informationen zu den verschiedenen Stiftungsarten gerne die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in der Schweiz.
Die Verwaltung des Zweckvermögens erfolgt durch den Stiftungsrat, welcher für die Geschäftsführung und die Vertretung zuständig ist. Der Stiftungsrat muss gemäss dem Stifterwillen handeln und darf dementsprechend keinem eigenen Willen nachgehen. Weiter besteht eine grundsätzliche Revisionspflicht für Stiftungen. Eine Anwältin oder ein Anwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gibt Ihnen gerne Antwort, sollten Sie weitere Fragen zur Organisation von Stiftungen haben.
Die Beaufsichtigung von Stiftungen erfolgt durch das Gemeinwesen beziehungsweise durch die zuständige staatliche Behörde. Die Aufsicht dient der Sicherung und Wahrung des Stiftungszwecks. Das Gesetz sieht keine bestimmten Mittel zur Beaufsichtigung vor, wobei in der Praxis immer wieder ähnliche Massnahmen auftauchen. Dazu zählt die Mahnung, die Überwachung der Kapitalanlage, die Anordnung einer Berichterstattungspflicht, sowie als ultima ratio die Abberufung der Stiftungsräte oder die Aufhebung der Stiftung.