Im Jahre 2005 wurde das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung in der Schweiz in Kraft gesetzt. Dadurch sollte der Einsatz verdeckter Ermittler und Ermittlerinnen einheitlich geregelt werden. Heute ist die verdeckte Ermittlung hingegen in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt (Art. 285a ff. StPO). Verdeckte Ermittlungen stellen polizeiliche Massnahmen dar, die den Betroffenen nicht bekannt sind. Es handelt sich daher um schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit der Betroffenen. Sollten Sie von einer verdeckten Ermittlung betroffen sein, lohnt es sich auf jeden Fall, einen Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld aufzusuchen.
Durch verdeckte Ermittlungen sollen Straftaten aufgeklärt werden, die ohne diesen Einsatz nur schwer oder nicht aufgedeckt werden können (so insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln oder Waffen sowie der Bildung krimineller Organisationen). Solche Delikte lassen sich einfacher aufdecken, wenn Angehörige der Polizei sich selbst in das kriminelle Umfeld begeben und nicht nur ‘von aussen’ ermitteln können. Der Einsatz von verdeckten Ermittlungen ist dabei auf besonders schwere Straftaten beschränkt. Diese sind abschliessend in einem Deliktskatalog in Art. 286 Abs. 2 StPO aufgeführt. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen geben Ihnen gerne weitere Informationen zu diesem Deliktskatalog. Ausserdem bedarf der Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern eines speziellen Genehmigungsverfahrens. Der Einsatz muss durch ein Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden und durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Anordnung kann erfolgen, sofern die Staatsanwaltschaft den Verdacht hat, dass eine Katalogtat vorliegt und die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt. Ausserdem müssen die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sein und die Ermittlungen ansonsten aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sein, wenn nicht verdeckt ermittelt wird. Die Ermittelnden sollen dabei nicht als solche erkennbar sein. Sie erhalten daher eine falsche Identität, welche auch durch Urkunden abgesichert ist.
Die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sollen durch täuschendes Verhalten zu verdächtigen Personen Kontakte knüpfen, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis zu diesen aufzubauen und in das kriminelle Umfeld einzudringen. Das Mass der zulässigen Einwirkung die der verdeckte Ermittler oder die verdeckte Ermittlerin nehmen darf, ist in Art. 293 StPO geregelt. Es darf keine allgemeine Tatbereitschaft geweckt werden und sie darf auch nicht auf schwerere Straftaten gelenkt werden. Die verdeckt Ermittelnden haben sich auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Die Tätigkeit darf für einen Tatentschluss nur von untergeordneter Bedeutung sein. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Einwirkung einer verdeckten Ermittlung dürfen Sie gerne die Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kontaktieren.
Klassischer Anwendungsfall von verdeckten Ermittlungen ist der sogenannte Scheinkauf nach Art. 23 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes. Demnach dürfen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ein Angebot von Betäubungsmitteln straflos annehmen, sofern dies zu Ermittlungszwecken erfolgt. Weitere Voraussetzung ist der spezifische Auftrag zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.
Zentrale Kontroverse bei verdeckten Ermittlungen ist die Beweisverwertungsproblematik bei rechtswidrig erlangten Beweismaterialien. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in der Schweiz geben Ihnen dazu gerne weitere Auskunft.