Arbeitnehmer haben bis zum vollendeten 30. Altersjahr Anspruch auf bis zu eine Woche zusätzlichen Urlaub pro Jahr für ausserschulische Jugendarbeit. Über den genauen Zeitpunkt und die Dauer dieses Urlaubs müssen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einigen und auf die Interessen der jeweils anderen Partei Rücksicht nehmen. Kommt keine Einigung zustande, muss der Urlaub gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer den Bezug mindestens zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Die Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht in der Schweiz helfen Ihnen gerne dabei, Ihr Recht auf Jugendurlaub durchzusetzen. Es besteht kein Anspruch auf Lohn während dieser Zeit. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit wird gewährt für leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten in einer kulturellen oder sozialen Organisation, sowie für die dafür notwendige Aus- und Weiterbildung. Die Tätigkeit, welcher während des Urlaubs nachgegangen wird, muss unentgeltlich erfolgen.
Eine Mutter hat nach der Geburt Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Urlaub. Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit dem Tag, an dem das Kind geboren wird. Nimmt die Mutter die Arbeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder auf, verliert sie ihren Anspruch auf weiteren Mutterschaftsurlaub. Sie muss ihn also direkt anschliessend an die Geburt und ohne Unterbruch beziehen. Muss das Kind nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um bis zu acht Wochen. Um einen solchen Anspruch durchzusetzen, kann es hilfreich sein, sich Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld zu holen. Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung ist abhängig vom Lohn, den die Frau vor der Geburt erhalten hat. Von diesem Lohn werden 80% ausbezahlt, allerdings nie mehr als 196 Franken pro Tag. Finanziert wird dieser Urlaub von der Erwerbsersatzordnung.
Seit dem 27. September 2020 haben auch Väter nach der Geburt Anspruch auf Urlaub. Es besteht ein Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Diese zwei Wochen können innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Wann genau der Vater diese bezieht, steht ihm frei. Er kann sie als einzelne Tage oder als zwei Wochen am Stück beziehen. Während des Vaterschaftsurlaubes besteht ein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Diese richtet sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt. Davon werden 80%, höchstens aber 196 Franken pro Tag ausbezahlt. Die Vaterschaftsentschädigung wird gleich wie die Mutterschaftsentschädigung durch die Erwerbsersatzordnung finanziert.
Betreuende Angehörige haben Anspruch auf Urlaub von bis zu drei Tagen pro Ereignis für die Betreuung von Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten, Schwiegereltern etc.). Während dieser Tage besteht weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung. Pro Jahr beschränkt sich der Anspruch auf Betreuungsurlaub auf maximal zehn Tage, unabhängig davon, wie viele Ereignisse stattfinden. Voraussetzung für diesen Urlaubsanspruch ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung der zu betreuenden Person. Dazu gehören Krankheiten, Unfälle aber auch Behinderungen. Der Arbeitnehmende, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt erhebt, muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auf Verlangen beweisen. Bei Schwierigkeiten können Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen weiterhelfen.
Eltern haben Anspruch auf Betreuungsurlaub von 14 Wochen, wenn ein Kind schwerkrank ist. Die Anzahl Urlaubstage können tageweise oder alle am Stück bezogen werden. Der Urlaub muss aber innerhalb von einer Frist von 18 Monaten bezogen werden. Sind beide Eltern des Kindes erwerbstätig, steht grundsätzlich beiden Eltern ein Anspruch auf je sieben Wochen Betreuungsurlaub zu. Eine abweichende Aufteilung des Urlaubsanspruches von insgesamt 14 Wochen ist aber ebenfalls möglich. Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist, dass das Kind bei Eintritt der Krankheit oder des Unfalls das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Weiter muss eine ärztliche Bestätigung über die gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes vorgelegt werden. Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall lösen einen neuen Anspruch auf Betreuungsurlaub aus. Ebenso ein Rückfall nach einer langen Zeit ohne Symptome. Dies kann im Einzelfall Gegenstand einer schwierigen Abwägung sein und es lohnt sich, sich dazu Rat von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten für Arbeitsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld einzuholen. Der Betreuungsurlaub wird, gleich wie der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub, durch die Erwerbsersatzordnung finanziert.