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Umfang der Steuerpflicht

In welchem Umfang eine Person in der Schweiz Steuerpflichtig ist, ist von der Art der steuerlichen Zugehörigkeit abhängig. So wird eine Steuerpflicht entweder durch eine persönliche oder einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit begründet. Bei Fragen zum Umfang der Steuerpflicht in der Schweiz helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht gerne weiter.

Persönliche Zugehörigkeit

Eine Steuerpflicht aufgrund einer persönlichen Zugehörigkeit einer natürlichen Person kann aus einer von drei Möglichkeiten begründet werden. Die erste Variante ergibt sich aus einem steuerrechtlichen Wohnsitz. Jener ist gegeben, wenn eine Person sich in der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibes aufhält oder das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Die zweite Möglichkeit bezieht sich auf den steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz, jener hat eine Person, die mit einer Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage oder ohne Erwerbstätigkeit mindestens 90 Tage in der Schweiz verweilt. Die dritte und letzte Variante ist erfüllt bei einer schweizerischen Staatsbürgerschaft von im Ausland wohnenden Personen, welche aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Bund oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes, welche von der Einkommenssteuer ganz oder teilweise befreit sind.

Die Persönliche Zugehörigkeit führt grundsätzlich zu einer unbeschränkten Steuerpflicht, davon ausgenommen sind aber Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Diese Regelung dient der Verhinderung einer Doppelbesteuerung, eine tatsächliche Besteuerung im Ausland ist jedoch keine Voraussetzung. Der freigestellte Teil wird zwar nicht besteuert, jedoch für die Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt. Neben der Freistellungsregelung wird der Umfang der Steuer weiter beschränkt durch weitere Doppelbesteuerungsabkommen.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Ist keine persönliche Zugehörigkeit zur Schweiz erfüllt, ist subsidiär die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu prüfen. Eine wirtschaftliche Zugehörigkeit ergibt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, die mit der Schweiz verbunden sind. Dies ist bspw. der Fall bei Betriebsstätten in der Schweiz oder bei Inhaberinnen und Inhaber oder Teilhaberinnen und Teilhaber von inländischen Geschäftsbetrieben.

Die wirtschaftliche Zugehörigkeit hat zur Folge, dass steuerpflichtige Personen nicht für die weltweiten Einkünfte, sondern lediglich für bestimmte Einkommens- bzw. Vermögensbestandteile, die aus inländischen Einkunftsquellen entstammen, der Steuer unterworfen sind. Damit soll mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern sein. Für die Ermittlung des Steuersatzes wird jedoch wieder das weltweite Einkommen herangezogen.

Ob natürliche Personen voll umfänglich oder nur begrenzt in der Schweiz steuerpflichtig sind, kommt auf die Art der Zugehörigkeit an. So sind persönlich zugehörige Personen grundsätzlich in der Schweiz für das weltweit erzielte Einkommen steuerpflichtig. Wiederum bei wirtschaftlich zugehörigen Personen soll mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern sein.

Bei Unklarheiten in diesem Bereich, wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht.