Rufschädigungen wie die üble Nachrede oder Verleumdung werden auch als Ehrverletzungen bezeichnet. Ehrverletzungen sind Handlungen, die sich gegen die Ehre einer bestimmten Person richten.
Die Üble Nachrede ist ein Ehrverletzungsdelikt, bei dem gegenüber Dritten Tatsachen behauptet und verbreitet werden. Diese Behauptungen sind grundsätzlich geeignet, um den Ruf einer Person zu schädigen, welche grundsätzlich beweisbar sind. Die Voraussetzung um das Wissen, dass die Behauptungen unrichtig sind, wird nicht vorausgesetzt. Da es sich allerdings um ein Antragsdelikt handelt, kann der Täter nur auf Antrag bestraft werden. Der Täter gilt als nicht schuldig, wenn er den Beweis um die Tatsachenbehauptungen vorbringen kann.
Bei der Verleumdung handelt es sich um eine üble Nachrede, wobei sich der Beschuldigte dessen Unwahrheiten bewusst ist. Wider besseren Wissens setzt der Täter unwahre und ehrverletzende Tatsachen in die Welt. Der Unterschied zur üblen Nachrede stellt das Wissen der Unwahrheiten der Behauptungen dar. Grundsätzlich äussern sich die Täter bei der üblen Nachrede und Verleumdung gegenüber Dritten.
Die Tathandlung der Beschimpfung besteht aus dem Angriff der Ehre durch Wort, Schrift, Gebärde oder Tätlichkeiten. Hierbei handelt es sich auch um ein Ehrverletzungsdelikt, welches beantragt werden muss. Täter können sich von der Strafbarkeit befreien, wenn der Beschimpfte durch ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gibt. Bei diesem Delikt äussern sich die Täter gegenüber dem Opfer direkt.
In solchen Fällen raten wir Ihnen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen. Sie können gerne einen Termin mit unseren Anwältinnen und Anwälten für Strafrecht vereinbaren.