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Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung ist eine ausservertragliche Haftung und in Art. 56 OR geregelt. Im Folgenden wird die Tierhalterhaftung kurz dargestellt.

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Voraussetzungen der Tierhalterhaftung

Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter haftet für den Schaden, welches ihr bzw. sein Haustier bei Dritten angerichtet hat. Die Haftung kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn es der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter nicht möglich ist, nachzuweisen, dass sie bzw. er entweder die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beim Beaufsichtigen des Tieres und auch bei dessen Verwahrung hat walten lassen oder dass sich der eingetretene Schaden auch verwirklicht hätte, wenn die notwendige Sorgfalt aufgebracht worden wäre.

Die Haftpflichtvoraussetzungen der Tierhalterhaftung sind im Einzelnen: das Vorliegen eines Schadens durch das Verhalten eines Tieres, Kausalzusammenhang zwischen eingetretenem Schaden und dem Verhalten des Tieres, Widerrechtlichkeit sowie das Vorliegen eines Tierhalterverhältnisses.

Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter ist diejenige Person, welche die Verfügungsgewalt über das Tier ausübt oder den Nutzen an diesem hat. Die Verfügungsgewalt hat die Person inne, welche beispielsweise für die Haltung des Tieres und dessen Unterhalt aufkommt und auch über die Verwendung des Tieres bestimmt. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist immer der Besitzer des Tieres. Eine Eigentümerstellung ist nicht notwendig. Sind mehrere Personen über das gleiche Tier in der Position einer Tierhalterin oder eines Tierhalters, haften diese solidarisch.

Der Schaden, welcher aufgrund des Verhaltens des Tieres eingetreten ist, muss auf eine typische Gefahr, die von einem Tier ausgeht, abgeleitet werden können. Unter eine solche Gefahr fallen beispielsweise schlagen, beissen oder kratzen des Tieres. Eine Tiergefahr ist dann nicht gegeben, wenn die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ihr bzw. sein Tier als Werkzeug verwendet und auf Dritte ansetzt. In so einem Fall kommt die Verschuldenshaftung, gem. Art. 41 OR, zur Anwendung.

Haftungsbefreiung

Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter kann sich von der Haftpflicht befreien, indem sie bzw. er nachweist, dass der eingetretene Schaden sich auch verwirklicht hätte, wenn die gebotene Sorgfalt angewendet worden wäre bzw. dass die Tierhalterin bzw. der Tierhalter diese effektiv auch angewendet hat. Zur gebotenen Sorgfalt zählt die Verwahrung des Tieres, die Aufsicht über das Tier und dessen Behandlung.

Regressrecht der Tierhalterin bzw. des Tierhalters

Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat ein Regressrecht. Dieses kann geltend gemacht werden, wenn das eigene Tier durch eine Drittperson oder auch durch ein fremdes Tier gereizt wurde und es aufgrund dessen zu einem Schaden kam.

Tierhalterhaftung Schweiz