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Strafbarkeit der unterlassenen Nothilfe

Immer wieder kommt es zu Vorfällen, in denen Menschen zusammengeschlagen oder ausgeraubt werden, ohne dass ihnen auch nur durch einen einzigen Passanten geholfen wird, obwohl dies strafbar ist. In der Schweiz besteht für jede Person eine rechtliche Pflicht, Nothilfe zu leisten.

Gemäss Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat (Alt. 1), oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft (Alt. 2), obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, oder, wer andere davon abhält oder behindert, Nothilfe zu leisten (Abs. 2).

Nothilfepflicht des Verletzers (Art. 128 Abs. 1 Alt. 1 StGB)

Als erstes Tatbestandsmerkmal muss eine Verletzung eines anderen Menschen vorliegen. Dabei muss mindestens der Eintritt einer einfachen Körperverletzung bestehen, die unmittelbar durch den Täter verursacht wurde. Darüber, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt oder nicht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld Auskunft geben. Ausserdem muss der Täter dem Opfer nicht helfen: Er muss die nach den konkreten Umständen gebotenen und physisch-real mögliche Hilfe unterlassen. Diese Hilfe ist nicht nötig, wenn der Verletzte die Hilfe ablehnt, wenn der Verletzte sich selber helfen kann oder wenn ihm bereits geholfen ist. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre oder nicht, ist belanglos. Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Schmerzen zu ersparen. Dem Täter muss zudem zugemutet werden können, dem Opfer zu helfen. Dabei erfolgt eine Interessenabwägung zwischen den Risiken des Täters und den Risiken des Opfers. Nicht zumutbar sind in der Regel Risiken für das eigene Leben und erhebliche Risiken für die Gesundheit des Täters.

Sind die vorliegenden Voraussetzungen gegeben, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Liegt auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz), die Rechtswidrigkeit und die Schuld vor, macht sich der Täter der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Lassen Sie sich bezüglich subjektiven Tatbestands, Rechtswidrigkeit und Schuld durch Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz beraten.

Nothilfepflicht gegenüber einem Menschen in unmittelbarer Lebensgefahr (Art. 128 Abs. 1 Alt. 2 StGB)

Der Grundgedanke dieser Variante ist die Pflicht zur Wahrung eines Mindestmasses an zwischenmenschlicher Solidarität. Eine unmittelbare Lebensgefahr muss vorliegen. Dies ist eine Situation, in der ohne weiteres Zutun Dritter der Tod der Verletzten eintreten kann. Ob eine solche vorliegt, kann Ihnen einen unserer Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld beantworten. Hinzu kommt, dass der Täter dem Opfer nicht geholfen haben muss – vgl. oben zu Alt.1. Auch hier muss dem Täter zumutbar gewesen sein, dem Opfer zu helfen. Dies geschieht auch mittels einer Interessenabwägung.

Unterlassene Nothilfe Strafe

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der objektive Tatbestand zu bejahen. Hat er auch hier vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, macht der Täter sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in der Schweiz klären sie gerne auf, ob diese weiteren Voraussetzungen gegeben sind.