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Störungen beim Vertragsabschluss

Kommt ein Vertrag unter Mängeln zustande, ist er für diejenige Partei nicht verbindlich, die von diesem Mangel betroffen war (einseitige Unverbindlichkeit). Folgend werden verschiedene Formen von Störungen, die den Vertragsabschluss betreffen können, vorgestellt.

Irrtum (Art. 23 ff. OR):

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem Irrtum befunden hat. Der Irrtum muss dabei ein wesentlicher sein. Wesentlich ist er, sofern der Irrende den Vertrag nicht unter den gleichen Umständen abgeschlossen hätte, hätte er sich nicht in diesem Irrtum befunden. Demnach ist der Irrtum unwesentlich, wenn der Vertrag mit den gleichen Bedingungen auch ohne Irrtum abgeschlossen worden wäre. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld kann Ihnen im Einzelfall dazu Auskunft geben, ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Irrtum vorliegt.

Man unterscheidet zwischen dem Erklärungs- und dem Grundlagenirrtum. Bei Vorliegen eines Erklärungsirrtums wird der Wille fehlerfrei gebildet, allerdings wird dieser richtig gebildete Wille in einer fehlerhaften Weise geäussert. Damit stimmt der wirkliche Wille nicht mit dem geäusserten Willen überein.

Beim Grundlagenirrtum muss sich der Irrtum auf einen bestimmten Sachverhalt des Vertrages beziehen, der sowohl subjektiv als auch objektiv wesentlich für den Vertragsabschluss war. Die Tatsache, über die sich eine Partei geirrt hat, musste eine wesentliche Vertragsgrundlage bilden, ansonsten ist der Vertrag verbindlich. Durch diese relativ strenge Regelung soll verhindert werden, dass Verträge aus einem Irrtum über den Beweggrund oder weil sie im Nachhinein unliebsam geworden sind, einseitig unverbindlich sind und demnach nicht gehalten werden. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Wirtschaftsrecht in der Schweiz berät Sie gerne dazu, ob in Ihrem Fall ein Grundlagenirrtum geltend gemacht werden kann. Ein Vertrag über einen Wagen beispielsweise, der sich nachträglich als Diebesgut entpuppt, ist einseitig unverbindlich.

Absichtliche Täuschung (Art. 28 OR):

Ist eine Partei durch absichtliche Täuschung seitens der Gegenpartei zum Vertragsabschlusse verleitet worden, ist für diese der Vertrag nicht verbindlich. Der durch die Täuschung erzeugte Irrtum muss, im Gegensatz zu den oben erwähnten Fällen des Erklärungs- oder Grundlagenirrtums, kein wesentlicher sein. Der Vertrag ist für den Getäuschten allerdings nur dann nicht verbindlich, wenn der Täuschende die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Furchterregung (Art. 29 f. OR):

Der Vertrag ist ausserdem einseitig unverbindlich, wenn die eine Partei durch die Gegenpartei oder durch einen Dritten durch Erregung von Furcht zum Vertragsabschluss gedrängt wurde. Die Furcht muss für die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages eine gegründete sein. Als gegründet gilt sie, wenn der Bedrohte nach den Umständen annehmen muss, dass er selbst oder eine ihm nahestehende Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist. Geht die Erregung der Furcht von einem Dritten aus, muss, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, sofern er den Vertrag nicht halten will, der Gegenpartei Entschädigung leisten. Darüber, ob in konkreten Fällen eine Entschädigung für das Dahinfallen des Vertrages fällig ist, können Ihnen die Anwälte und Anwältinnen für Wirtschaftsrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld weitere Informationen geben.

Geltendmachung eines Mangels:

Ein Vertrag, der unter einem der eben genannten Mängel zustande gekommen ist, gilt zunächst als abgeschlossen. Er wird erst durch die Kundgebung der einen Partei beseitigt, dass diese den Vertrag nicht halten werde. Die Beseitigung des Vertrages erfolgt entweder nach der Ungültigkeits- oder nach der Anfechtungstheorie. Möchten Sie einen Vertrag der unter einem Irrtum, einer absichtlichen Täuschung oder einer Furchterregung zustande gekommen ist nicht halten, können Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen behilflich sein.

Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages (Art. 31 OR):

Wenn der Irrende innerhalb eines Jahres der Gegenpartei nicht erklärt, dass er den Vertrag nicht halten werden, gilt der Vertrag als genehmigt. Die Frist läuft bei Irrtum und Täuschung ab Entdeckung, bei der Furcht seit deren Beseitigung.