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Steuerhinterziehung vs. Steuerbetrug

Die Schweiz bietet durch seine einzigartigen Gegeneinheiten einige Möglichkeiten, wie beispielsweise dem Prinzip der Teilbesteuerung, um Steueroptimierung zu betreiben. So ist dies auch das Recht eines jeden Individuums oder Unternehmens das legale Minimum zu bezahlen. Die Steueroptimierung ist ebenfalls eines der Themen, mit welchen unsere Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht in regelmässig konfrontiert werden, bei Fragen zur Steueroptimierung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wird jedoch der gesetzlichen Rahmen nicht eingehalten, kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen im Sinne der Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug kommen.

Steuerhinterziehung

Eine vollendete Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig so handelt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Entscheidend für die Steuerhinterziehung sind dabei drei Merkmale:

- Der Entzug eines Steuerbetrages: Durch das schuldhafte Verhalten der Täterin oder des Täters wird bewirkt, dass der geschuldete Steuerbetrag nicht oder nicht im vollen Umfang entrichtet wird. Dies geschieht beispielsweise durch falsche oder unvollständige Angaben in der Steuerklärung.
- Die Verletzung von Pflichten durch den Steuerpflichtigen: Jeder Steuerpflichtige ist dazu verpflichtet eine vollständige und korrekte Veranlagung zu ermöglichen, dazu zählt auch, dass Tatsachen erwähnt werden müssen, über deren steuerliche Relevanz der Steuerpflichtige zweifelt. Eine weitere Pflicht ist bspw. das eine Steuererklärung von Steuerpflichtigen verlangt werden muss, falls die Person keine erhalten hatte.
- Schuld des Steuerpflichtigen: Wegen Steuerhinterziehung ist nur strafbar, wer schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Die Steuerhinterziehung gehört zur Kategorie der Übertretungen und wird anhand des Verschuldungsgrad des Täters oder Täterin gebüsst, grundsätzlich in der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags. Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die Steuerbehörde noch vor der Rechtskraft der Veranlagung, die vorsätzlich herbeigeführte Fehlerhaftigkeit, welche zu einer unvollständigen Besteuerung geführt hätte, erkennt und damit verhindern kann.

Steuerbetrug

Einen Steuerbetrug begeht, wer vorsätzlich zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, oder Erfolgsrechnungen etc. zur Täuschung der Steuerbehörde gebraucht.
Der Steuerbetrug beschreibt im Vergleich zur Steuerhinterziehung kein Erfolgsdelikt, sondern ein Tätigkeitsdelikt. Entsprechend gilt die Tat bereits als vollendet, wenn die unwahren Urkunden bei der Steuerverwaltung in Hinterziehungsabsicht eingereicht werden.

Der Steuerbetrug stellt dabei eine neben der Steuerhinterziehung bestehende und eigenständige Straftat dar, wobei die Täterin oder der Täter des Steuerbetrugs nicht notwendigerweise auch für die Steuerhinterziehung verantwortlich sein muss. Beim Steuerbetrug handelt es sich aus strafrechtlicher Sicht um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.

Straflose Selbstanzeige

Um Steuerpflichtige zu motivieren, bisher unversteuertes Einkommen der Legalität zuzuführen, ist eine einmalige straflose Selbstanzeige möglich. Erfolgt die Anzeige freiwillig und ohne vorangehendes Wissen der Behörde über die Hinterziehung, wird zwar die Nachsteuer, inklusive Verzugszins erhoben, von einer zusätzlichen Strafe wird jedoch abgesehen.

Bei Unklarheiten zum Steuerstrafrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne zur Verfügung.