Die Scheidung ist ein sehr emotionales und spannungsgeladenes Thema. So entstehen häufig Konflikte bei der Klärung des Sorgerechts oder Unterhaltszahlungen. Aber auch das Steuerrecht darf in dieser Zeit nicht vernachlässigt werden, da sonst weitreichende Steuerfolgen eintreten können. Die Hauptthemen der Steuerfolgen einer Ehescheidung gliedern sich in drei Gebiete. Die Aufhebung der Familienbesteuerung, die steuerliche Behandlung von finanziellen Leistungen und Abzügen und die Haftung für Steuerschulden. Bei Fragen zu den steuerlichen Folgen einer Ehescheidung wenden Sie sich an einen unserer Anwältinnen und Anwälte für Steuerrecht.
Durch die Ehe bilden die Ehegatten eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Diesem Umstand kommt auch das Steuerrecht nach. So wird das Einkommen der Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. kommt es dann zur Trennung oder Scheidung eines Ehepaares, fällt die Einheit dahin und die Steuer wird entsprechend auch nicht mehr gemeinsam veranlagt. Dies ist auch der Fall, wenn sich das Paar lediglich faktisch getrennt hat. Die getrennte Veranlagung gilt dann bereits für die laufende Steuerperiode, in welcher sich das Paar getrennt oder geschieden hat. Zur Änderung der Veranlagung kommt auch mindestens für eine Partei eine Änderung des Steuertarifs hinzu. Im Grunde kann hierbei zwischen drei möglichen Tarifen unterschieden werden. Dies wären der Grundtarif, der Verheiratetentarif oder den Elterntarif (gleicher Tarif wie Verheiratetentarif). Voraussetzung für die Zuteilung des reduzierten Tarifes ist im Sinne des Steuerrechts, dass die steuerpflichtige Person mit dem Kind in einem Haushalt lebt und seinen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Verschiedene Quellen, unter anderem auch das Kreisschreiben 30 der ESTV sehen jedoch noch andere Voraussetzungen, wie etwa Einkommen oder Obhut, vor.
Durch die Aufhebung der Ehelichen Gemeinschaft kommt es häufig zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sowie Kindesunterhaltsbeiträge an den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder innehat. Diese Unterhaltszahlungen können vom Leistenden Ehegatten von der Steuer abgezogen werden. Die Leistungen für die Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten sind jedoch nicht abzugsfähig. Für den Empfänger der Unterhaltsbeiträge wiederum, sind die Leistungen steuerbares Einkommen.
Der Kinderabzug kann im Umfang von 6'500 CHF für jedes minderjährige oder in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehendem Kind geltend gemacht werden. Entweder durch den Elternteil, der für dessen Unterhalt sorgt oder im Falle der Trennung oder Scheidung und einer gemeinsamen elterlichen Sorge wird der Abzug hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt. Versicherungsbeiträge, wie bspw. Prämien und Beiträge für die Lebens- oder Krankenversicherung oder auch Unterhaltszahlungen, können von Ehepaaren maximal zu 3'500 CHF von der Steuer abziehen, alleinstehende Personen maximal zu 1'700 CHF.
Drittbetreuungskosten können für jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, höchstens zu 10'100 CHF abgezogen werden. In den Kantonen bestehen unterschiedliche Limiten zwischen 3'000 CHF und 19'200 CHF. Dieser Abzug wird in den meisten Kantonen zusätzlich zum Kinderabzug gewährt. In allen Kantonen wird der Abzug aber nur gewährt, wenn grundsätzlich beide Elternteile in ungetrennter Ehe auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder bei Erwerbstätigkeit einer alleinstehenden Person mit Kindern im eigenen Haushalt.
Die gemeinsame Veranlagung der Steuer bringt auch eine solidarische Haftung für die Steuer mit sich. Für die direkte Bundessteuer gilt, dass Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Jedoch beide nur für ihren Anteil, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Für die kantonalen Steuergesetze gibt es für die solidarische Haftung der Ehegatten einige Unterschiede, insbesondere bezüglich des Umfangs der Haftung und deren Voraussetzungen, zu beachten.
Die Steuerlichen Folgen einer Scheidung sind sehr vielschichtig und können im Einzelfall sehr komplex sein. Bei Unklarheiten helfen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne weiter.