Grundsätzlich nimmt jede Person lediglich Handlungen für sich selbst vor und nicht für andere. Rechtswirkungen werden somit jeweils für sich selbst erzeugt. Die Stellvertretung durchbricht diesen Grundsatz, da durch sie Rechtswirkungen für eine dritte Person begründet werden können. Die Stellvertretung richtet sich nach den Artikeln 32 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Im Rahmen einer direkten Stellvertretung (Art. 32 Abs. 1 OR) handelt der Vertreter in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Die Handlung erfolgt auf Namen und auf Rechnung des Vertretenen. Die Rechtswirkungen treten deshalb direkt beim Vertretenen ein. Es sind keine weiteren Handlungen nötig, um den Vertretenen zu verpflichten.
Bei der indirekten Stellvertretung hingegen, handelt der Vertreter in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung. Die indirekte Stellvertretung ist geregelt in Art. 32 Abs. 3 OR. Handelt der Vertreter in eigenem Namen, treten die Rechtswirkungen demnach zuerst beim Vertreter ein. Um danach den Vertretenen zu verpflichten, sind weitere Rechtshandlungen nötig, um die Rechtswirkungen auf diesen zu übertragen. Sie können durch Zession (Forderungsabtretung), durch Schuldübername oder durch dingliche Übertragung auf den Vertretenen übertragen werden. Die Anwälte und Anwältinnen für Wirtschaftsrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld geben Ihnen gerne weitere Auskunft zur Übertragung der Rechtswirkungen auf den Vertretenen.
Man unterscheidet zwischen der gewillkürten und der gesetzlichen Stellvertretung. Bei der gewillkürten Stellvertretung wird der Vertreter durch eine Willenserklärung des Vertretenen, also durch ein Rechtsgeschäft ermächtigt, für den Vertretenen zu handeln. Die Ermächtigung dazu heisst Vollmacht. Der Umfang der Ermächtigung richtet sich nach Art. 33 OR. Ist die Stellvertretung durch Rechtsgeschäft zustande gekommen, beurteilt sich der Umfang der Vollmacht nach dem Inhalt des jeweiligen Rechtsgeschäfts. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen kann Sie im Einzelfall zum Umfang einer Vollmacht beraten. Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, beurteilt sich der Umfang der Vollmacht diesem gegenüber nach der erfolgten Kundgebung.
Eine Vertretung die durch Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, kann durch den Vollmachtgeber jederzeit beschränkt und widerrufen werden (Art. 34 Abs. 1 OR). Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber Dritten kundgegeben, so kann er deren Widerruf diesen gegenüber nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat. Anderenfalls hat die Vollmacht gutgläubigen Dritten gegenüber Wirkung bis zur Kundgebung des Widerrufs. Ob Dritte in konkreten Fällen durch Gutgläubigkeit geschützt sind, können die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Wirtschaftsrecht in der Schweiz für Sie abklären. Die Vollmacht hat Wirkung und die Handlungen des Vertreters verpflichten somit den Vertretenen so lange, bis dem Vertreter das Erlöschen der Vollmacht bekannt geworden ist (Art. 37 Abs. 1 OR).
Die Folgen einer Handlung ohne gültige Ermächtigung sind in den Artikeln 38 ff. OR festgehalten. Handelt der Vertreter ohne gültige Vollmacht, handelt er als sogenannter falsus procurator. Schliesst der falsus procurator einen Vertrag ab, kommt ein unwirksamer, «schwebender» Vertrag zustande. Dieser entfaltet lediglich Gültigkeit und der Vertretene wird nur dann Gläubiger beziehungsweise Schuldner, sofern er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, kann der Vertreter, der ohne Ermächtigung gehandelt hat, auf den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens belangt werden. Ausnahme ist, wenn die andere Partei vom Fehlen einer gültigen Vollmacht gewusst hat oder hätte wissen sollen. Möchten Sie einen solchen Schaden geltend machen, ist es hilfreich, eine Anwältin oder einen Anwalt für Wirtschaftsrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich zu kontaktieren.