Jeden Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht, der er gegenüber seinen Arbeitnehmern nachkommen muss. Dazu gehört insbesondere der Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 328 Abs. 1 OR. Die Fürsorgepflicht ist ausserdem im Arbeitsgesetz in Art. 6 Abs. 1 festgehalten.
Arbeitgeber sollen, um der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht nachzukommen, ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem sich alle Arbeitnehmer respektiert und wertgeschätzt fühlen. Eine gezielte Schulung der Führungskräfte bezüglich der Fürsorgepflicht und insbesondere Verletzungen der persönlichen Integrität sind wichtig. Es sollen ihnen Kompetenzen und Fertigkeiten zu der Bekämpfung solcher Vorfälle vermittelt werden. Trotzdem kann es auch dann zu Verletzungen der Persönlichkeit beziehungsweise der persönlichen Integrität kommen. Als Verletzung der persönlichen Integrität versteht man jegliche Angriffe auf die Person als Ganzes. Es sollen ausserdem Massnahmen zur Unterstützung von Betroffenen getroffen werden, sowie klare Reglemente vorhanden sein, wie bei Vorfällen, die die persönliche Integrität betreffen, vorzugehen ist. Es soll allen Mitarbeitenden bekannt sein, welche Unterstützungsangebote existieren und wie sie Hilfe in Anspruch nehmen können.
Typische Fälle von Verletzungen der persönlichen Integrität im Arbeitsleben sind sexuelle Belästigungen und Mobbing. Sie können aber auch auf ganz andere Weise auftreten, weshalb diese Aufzählung nicht als abschliessend zu verstehen ist. Sollten Sie von einer allfälligen Verletzung der persönlichen Integrität betroffen sein, empfiehlt es sich, einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht in der Schweiz zu kontaktieren.
Als sexuelle Belästigung gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, welches von einer Seite unerwünscht ist. Zentral für die Beurteilung, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt, ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern die Weise, wie das jeweilige Verhalten bei der anderen Person ankommt. Wenn diese das Verhalten als sexuelle Belästigung empfindet, stelle es eine solche dar. Sexuelle Belästigungen können in Form von Taten und Worten oder reinen Gesten erfolgen. Das belästigende Verhalten kann von anderen Mitarbeitern sowie Vorgesetzten ausgehen, aber auch von der Kundschaft oder Angehörigen von Partnerbetrieben.
Typischerweise gelten als sexuelle Belästigung Annäherungsversuche, die mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen verbunden sind, unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht sowie Bemerkungen und Witze über die sexuelle Orientierung oder andere sexuelle Merkmale. Die Anwältinnen und Anwälte für Arbeitsrecht beziehungsweise Strafrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich beraten Sie gerne zu konkreten Einzelfällen.
Im Unternehmen sollen sowohl repressiv aber insbesondere auch präventive Massnahmen ergriffen werden, um Vorfällen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz entgegenzuwirken. Die Unternehmensleitung soll insbesondere eine klare Haltung einnehmen, dass solche Vorfälle nicht toleriert werden. Es sollen Informationen diesbezüglich bereitgestellt werden und Ansprechpersonen für Betroffene zur Verfügung stehen. Die im Unternehmen zuständigen Personen müssen bei einem Verdacht oder Bekanntwerden solcher Vorfälle schnell reagieren und Untersuchungen einleiten. Besonders zentral ist, dass Hinweise ernstgenommen werden.
Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sollten die betreffende Person in einem ersten Schritt schriftlich zum Unterlassen solcher Handlungen auffordern. Allenfalls ist es sinnvoll, diese Nachricht eingeschrieben zu verschicken. Es kann hilfreich sein, von Beginn an ein Tagebuch über die erfolgten Belästigungen zu führen, um im Nachhinein die Vorfälle nachvollziehen zu können. Ausserdem sollte die zuständige Stelle im Unternehmen beziehungsweise die Vorgesetzten über die Vorfälle informiert werden. Zeigen die eben erwähnten Massnahmen keine Wirkung oder soll weiter dagegen vorgegangen werden, kann die kantonale Schlichtungsstelle angerufen werden oder es können andere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich beziehungsweise die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
Als Mobbing bezeichnet man systematische Handlungen ausgehend von einer Person oder von einer Gruppe gegen eine bestimmte Person, um diese aus dem Arbeitsverhältnis auszuschliessen. Insbesondere wenn Personen ignoriert und ausgegrenzt werden, sie nicht ausreden gelassen werden, ihnen Informationen vorenthalten oder sie lächerlich gemacht werden, spricht man von Mobbing. Auch Beleidigungen, die Kommunikationsverweigerung, das Zuweisen von schikanösen und erniedrigenden Arbeiten, Tätlichkeiten sowie das Androhen von körperlicher Gewalt gelten als Mobbing. Sexuelle Belästigung kann ebenfalls eine Form von Mobbing darstellen. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht in Zürich, St. Gallen und Frauenfeld können Ihnen genauere Auskunft geben. Wie bei der sexuellen Belästigung ist auch bei Fällen von Mobbing das subjektive Empfinden der betroffenen Person ausschlaggebend. Zentral ist, ob diese die Handlungen als feindselig wahrnimmt. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist der Zeitaspekt. Bei Mobbing treten solche Geschehnisse über einen längeren Zeitraum immer wieder auf. Betrachtet man einzelne Handlungen isoliert, erscheinen diese allenfalls nicht als Mobbing, können aber im Zusammenhang mit anderen Handlungen insgesamt Mobbing darstellen. Eine solche Erkenntnis kann auch erst im Nachhinein kommen, wenn noch mehr Geschehnisse vorgefallen sind.