Die Sexualdelikte sind in den Artikeln 187 bis 200 des Schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt. Zu den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität gehören jegliche Delikte, die in irgendeiner Weise einen Bezug zur Sexualität haben. Als geschütztes Rechtsgut gelten je nach konkretem Tatbestand die sexuelle Entwicklung, die sexuelle Selbstbestimmung oder der Schutz vor sexueller Belästigung.
Die Bestimmungen zu den strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität werden vom Gesetz in sechs Kategorien eingeteilt:
- Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen (Art. 187/188 StGB)
- Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre (Art. 189-194 StGB)
- Ausnützung sexueller Handlungen (Art. 195/196 StGB)
- Pornografie (Art. 197 StGB)
- Übertretungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 198/199 StGB)
- Gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB)
Wer eine Person zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, macht sich der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB strafbar. Als Nötigungsmittel gelten namentlich die Anwendung von Gewalt, das Bedrohen, das Opfer unter psychischen Druck zu setzen oder zum Widerstand unfähig zu machen (allerdings nicht das Ausnützen einer vorbestehenden Wehrlosigkeit, da dies unter die Schändung (Art. 191 StGB) fällt). Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen klären Sie bezüglich konkreter Nötigungsmittel gerne genauer auf. Opfer einer sexuellen Nötigung können Personen jeglichen Geschlechts und jeder Altersklasse sein. Wer eine sexuelle Nötigung begeht, dem drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe.
Als Tathandlung gelten die verschiedensten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen, wie Oralverkehr, Analverkehr, Petting, das Berühren von nackten Genitalien oder das Einführen von Gegenständen. Nötigt ein Mann eine Frau zum Beischlaf, stellt dies allerdings keine sexuelle Nötigung, sondern eine Vergewaltigung dar (siehe unten). Lassen Sie sich bezüglich Tathandlungen, die eine sexuelle Nötigung darstellen können, durch Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz beraten.
Absatz 3 des Artikels 189 StGB sieht das qualifizierte Delikt der sexuellen Nötigung vor. Eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ist vorgesehen, wenn der Täter bei der sexuellen Nötigung grausam handelt oder eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Beispiele für eine grausame Tatbegehung sind das Würgen über einen Zeitraum von mehreren Minuten oder das schmerzhafte Fesseln und Foltern. Darüber, ob im Einzelfall von einer grausamen Handlung des Täters ausgegangen werden kann, können Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld Auskunft geben.
Bei einer Vergewaltigung (nach Art. 190 StGB) wird das Opfer zur Duldung des Beischlafs genötigt. Taugliches Opfer einer Vergewaltigung kann nur eine Frau sein und unmittelbarer Täter nur ein Mann. Frauen können lediglich Mittäterinnen oder mittelbare Täterinnen sein. Homosexuelle Vergewaltigungen stellen deshalb auch keine Vergewaltigung nach Art. 190 StGB dar, sondern eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB. Weitere Informationen zu den bei einer Vergewaltigung möglichen Täter- und Opferkonstellationen kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen geben.
Nötigungsmittel sind gleich wie bei der sexuellen Nötigung die Gewaltandrohung, das Bedrohen, das Opfer unter psychischen Druck zu setzen oder es zum Widerstand unfähig zu machen. Strafandrohung bei der Vergewaltigung ist eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.
Auch bei der Vergewaltigung ist in Absatz 3 das qualifizierte Delikt der Vergewaltigung aufgeführt. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens drei Jahre, wenn der Täter grausam handelt oder eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand bei der Tat verwendet.