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Schwere Körperverletzung – Einfache Körperverletzung – Tätlichkeit

Die Abgrenzung zwischen den drei Straftatbeständen Tätlichkeit, einfache, sowie schwere Körperverletzung kann im Einzelfall schwierig sein, ist aber rechtlich sehr relevant. Der im Gesetz festgelegte Strafrahmen und auch die Strafart unterscheiden sich zwischen den Delikten. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld helfen Ihnen bei der richtigen Subsumption unter einen der genannten Tatbestände gerne weiter.

Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches liegt vor, wenn eine Person dabei lebensgefährlich verletzt wird. Die Verstümmelung, sowie das Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organes oder Gliedes zählen als solch lebensgefährliche Verletzungen, die eine Tat als schwere Körperverletzung qualifizieren. Wer einen Menschen dauerhaft arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, fällt ebenfalls unter diesen Tatbestand. Das Gesetz nennt ausserdem ‘andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen’, ohne diese genauer zu konkretisieren. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 109 IV 18 darf lediglich von einer lebensgefährlichen Körperverletzung gesprochen werden, wenn aufgrund der Verletzung die Möglichkeit des Todes so weit verdichtet ist, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Bei Begehen einer schweren Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Wird das Delikt einer schweren Körperverletzung begangen, hat dies sowohl für das Opfer als auch für den Täter einschneidende Wirkung auf das weitere Leben. Daher ist es für beide Parteien zentral, sich juristischen Rat von einem Anwalt oder einer Anwältin für Strafrecht in der Schweiz einzuholen.

Die einfache Körperverletzung gemäss Artikel 123 aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch kommt zur Anwendung, wenn keine der Voraussetzungen der schweren Körperverletzung erfüllt ist. Die Strafe für eine einfache Körperverletzung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein. In gewissen Fällen wird eine solche Tat auch von Amtes wegen verfolgt. Nämlich wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Eine Verfolgung von Amtes wegen wird auch eingeleitet, wenn die Tat gegenüber einem Wehrlosen, gegenüber einer Person, die unter der Obhut des Täters steht oder gegenüber Ehegatten, eingetragenen Partnern oder hetero- sowie homosexuellen Lebenspartnern begangen wird. In diesen Fällen spricht man von einer qualifizierten einfachen Körperverletzung. Dem Richter steht es frei, in leichten Fällen die Strafe zu mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Dann ist die Rede von privilegierter einfacher Körperverletzung. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsfolgen bei der privilegierten einfachen, einfachen und qualifiziert einfachen Körperverletzung ist die richtige Einordnung einer konkreten Tat wichtig. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen kann Sie dabei unterstützen.

Als Tätlichkeit im Sinne von Artikel 126 StGB bezeichnet man eine Einwirkung auf den Körper oder auf die Gesundheit eines Menschen, ohne dabei schädigende Folgen zu verursachen. Da bei Begehen einer Tätlichkeit lediglich eine Busse droht, geht man von einer Übertretung aus (Art. 103 StGB). Grundsätzlich wird eine Tätlichkeit nur auf Antrag verfolgt. Ausgenommen sind Fälle, in denen sich die Tat gegen eine Person richtet, die unter der Obhut des Täters steht, oder gegen Ehegatten, eingetragene Partner oder hetero-, sowie homosexuelle Lebenspartner. Zudem muss die Tätlichkeit gegen eine dieser Personen wiederholt begangen werden, um von Amtes wegen verfolgt zu werden. In beiden Fällen lohnt es sich, mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen Kontakt aufzunehmen.

Zusammenfassend lässt sich die Hierarchie an Körperverletzungsdelikten wie folgt darstellen. Vom gravierendsten zum harmlosesten Delikt:
- Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
- Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB)
- Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
- Privilegierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
- Tätlichkeit (Art. 126 StGB)