Unter gewissen Umständen kann es stets sinnvoll sein, einen Teil des Familienvermögens schon zu Lebzeiten an die nächste oder übernächste Generation weiterzugeben. Dies setzt aber voraus, dass die Schenkenden eine solide Einkommensplanung haben, damit sie ihre eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht gefährden. Mittels einem Erbvertrag können mit einer oder mehreren Personen bindende Abmachungen über seinen Nachlass abgemacht werden. Die Anordnung des Erblassers wird erst im Zeitpunkt des Todes wirksam.
Damit der Erbvertrag formgültig zustande kommt, so bedarf es dieselben Formvoraussetzungen wie das öffentliche Testament. Gemäss Art. 499 ff. ZGB erklären die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen vor einer Urkundsperson und zweier Zeugen, womit ihr Wille anhand einer Unterzeichnung des Vertrags rechtsgültig wird. Grundsätzlich wird zwischen einem Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag sowie Erbverzichtsvertrag unterschieden. Im Falle eines Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag setzt der Erblasser den Vertragspartner als Erben bzw. als Vermächtnisnehmer ein (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Bei einem Erbverzichtsvertrag verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf zukünftige erbrechtliche Ansprüche. Ein effektiver Erbverzicht liegt vor, wenn der Erbverzicht ohne Gegenleistung des Erblassers bei Lebzeiten oder auf den Tod hin erfolgt. Findet der Erbverzicht im Austausch einer Gegenleistung des Erblassers zu Lebzeiten oder auf den Tod hin statt, so liegt ein entgeltlicher Erbverzicht/Erbauskauf vor.
Gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB gilt, dass Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen der Anfechtung. Allerdings ist nicht jede Schenkung anfechtbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Schenkungen mit dem Erbvertrag vereinbar, sofern der Erbvertrag nicht das Gegenteil vorsieht. Fehlt eine entsprechende Abrede, so kommt Art. 494 Abs. 3 ZGB dennoch zur Anwendung, wenn bewiesen werden kann, dass der Erblasser mit seinen Schenkungen offensichtlich beabsichtigt, seine Verpflichtungen aus dem Erbvertrag auszuhöhlen oder den Erbvertragspartner damit zu schädigen. Ein Richter hat nur dann eine Schädigungsabsicht zu erkennen, wenn ihm dies voller Klarheit dargetan zu sein scheint.
Nach neuem Recht können lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, welche mit dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, ohne den Nachweis einer Schädigungsabsicht angefochten werden. Neu muss in einem Erbvertrag die Schenkungsfreiheit des Erblassers explizit vorbehalten, um eine mögliche Anfechtung der lebzeitigen Zuwendungen zu verhindern.
Zu bemerken ist, dass dieser Beitrag nicht ausreichend beratend ist. Wir empfehlen Ihnen ein Gespräch zu erbrechtlichen Themen mit unseren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Erbrecht zu vereinbaren.