Die verschiedenen Rechtsmittel dienen der Sicherstellung gerechter Urteile. Grundsätzlich werden durch das Ergreifen von Rechtsmitteln gerichtliche Urteile angefochten und damit eine Prüfung des jeweiligen Urteils, in den meisten Fällen durch eine höhere Instanz, angestrebt. Die Rechtsmittel können in solche auf Bundesebene und solche auf kantonaler Ebene eingeteilt werden. Die kantonalen Rechtsmittel richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die Rechtsmittel auf Bundesebene nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG). Ordentliche Rechtsmittel haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dementsprechend tritt die Rechtskraft des Urteils erst sein, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Bis dahin ist die Rechtskraft aufgeschoben. Ausserordentliche Rechtsmittel hingegen haben keine aufschiebende Wirkung. Mit einem vollkommenen Rechtsmittel können sowohl Rechtsverletzungen als auch unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und Unangemessenheit gerügt werden. Bei unvollkommenen Rechtsmitteln ist keine gleich umfassende Prüfung möglich wie bei vollkommenen Rechtsmitteln.
Das erste Rechtsmittel in der Zivilprozessordnung ist die Berufung, geregelt in den Art. 308 ff. Eine Berufung ist möglich gegen End- und Zwischenentscheide sowie gegen vorsorgliche Massnahmen. Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 10'000 CHF beträgt. Sie stellt ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Mittels einer Berufung kann demgemäss sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden, wonach die Prüfungsbefugnis besonders weitgehend. Weiter gilt bei der Berufung als Besonderheit, dass sie eine aufschiebende Wirkung als Grundsatz mit sich bringt. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Prozessführung in der Schweiz kann Ihnen weitere Informationen zur Zulässigkeit und den Eigenschaften der Berufung geben.
Ein weiteres Rechtsmittel auf kantonaler Ebene stellt die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO dar. Die Beschwerde ist bei End- und Zwischenentscheiden sowie bei vorsorglichen Massnahmen möglich, sofern sie nicht der Berufung unterliegen. Weiter können Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, Fälle, in denen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sowie weitere speziell vorgesehene Fälle mittels Beschwerde gerügt werden. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Prozessführung in St. Gallen geben Ihnen gerne weitere Auskunft darüber, ob im Einzelfall eine Berufung oder eine Beschwerde angezeigt ist. Im Rahmen einer Beschwerde auf kantonaler Ebene kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Unterschied zur Berufung ist, dass die Sachverhaltsfeststellung nur geprüft werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
Zuletzt besteht eine Möglichkeit zur Revision nach den Art. 328 ff. ZPO, welche sich gegen rechtskräftige Entscheide richtet. Gründe, die eine Revision zulässig machen, sind das nachträgliche Bekanntwerden erheblicher Tatsachen oder Beweise, das Einwirken auf den Entscheid durch strafbare Handlungen sowie Verletzungen der EMRK. Besonderheit der Revision ist, dass das gleiche Gericht zuständig ist, dessen Entscheid angefochten wird und nicht eine höhere Instanz, wie dies bei den übrigen Rechtsmitteln der Fall ist. Die Beschwerde und auch die Revision sind im Gegensatz zur Berufung ausserordentliche und unvollkommene Rechtsmittel.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist in den Art. 72 ff. BGG geregelt. Grundsätzlich ist in diesem Rahmen keine Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen mehr möglich, ausser sie sind offensichtlich unrichtig. Der Fokus liegt auf der Prüfung von Verletzungen von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalem Verfassungsrecht und interkantonalem Recht. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten liegt die Streitwertgrenze, die eine Beschwerde in Zivilsachen erlauben, bei 30'000 CHF, beziehungsweise bei 15'000 CHF für arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten. Das Bundesgerichtsgesetz erwähnt als weiteres Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gemäss Art. 113 ff. BGG). Diese ist anwendbar, wenn eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorliegt, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Sie ist gegenüber der Beschwerde in Zivilsachen subsidiär und ist möglich, wenn wegen der Höhe des Streitwerts die Beschwerde nicht zulässig ist. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen leistet Ihnen bei der Berechnung des konkreten Streitwerts gerne Unterstützung. Ausserdem ist wie auch auf kantonaler Ebene eine Revision nach den Art. 121 ff. BGG gegen rechtskräftige Entscheide möglich. Voraussetzung ist das Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel, die früher nicht vorgebracht werden konnten oder Einwirkungen auf den Entscheid durch Verbrechen oder Vergehen. Weiter kann durch eine Revision vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie der Ausstand oder die Verletzung der Dispositionsmaxime gerügt werden. Zuletzt steht eine Revision offen, wenn bereits ein Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) vorliegt.
Weiter gibt es zwei Rechtsbehelfe neben den Rechtsmitteln. Zu den Rechtsbehelfen zählen die Erläuterung und Berichtigung (nach Art. 334 ZPO beziehungsweise Art. 129 BGG) sowie die Wiederherstellung einer Frist (nach Art. 148 ZPO). Bei der Erläuterung und Berichtigung geht es nicht um die Änderung eines bestehenden Urteils, sondern um eine Klarstellung. Es muss demnach ein unklares, widersprüchliches oder unvollständiges Dispositiv vorliegen oder das Dispositiv muss im Widerspruch zur Begründung stehen. Unter dem zweit genannten Rechtsbehelf kann das Gericht einer säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Kontaktieren Sie die Anwälte und Anwältinnen in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen bei Fragen zu den Rechtsbehelfen.