Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen Verfahrensgrundsatz dar. Das rechtliche Gehör soll dafür sorgen, dass die am Prozess beteiligten Parteien in genügender Weise in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden und daran mitwirken können. Sie sollen ihre Argumente miteinbringen können und es soll sichergestellt werden, dass der Sachverhalt genügend genau abgeklärt wird. Die Anwälte und Anwältinnen für Prozessführung in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich können Sie bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör optimal unterstützen. Der Anspruch ist geregelt in Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilaspekte, welche anschliessend aufgeführt werden.
Bevor der Entscheid getroffen wird, muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, sich zu allen relevanten Sachfragen zu äussern. Es lohnt sich, dafür die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin für Prozessführung in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich in Anspruch zu nehmen. Damit sich der Betroffene darauf vorbereiten kann, muss im Voraus bekannt gegeben werden, welches die offenen Punkte der Entscheidung sind und somit bezüglich welcher Punkte das Recht auf vorgängige Anhörung besteht. Die Stellungnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Im Falle der Schriftlichkeit muss aus Beweisgründen ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss durch den Betroffenen unterzeichnet werden.
Die jeweilige Behörde unterliegt der Pflicht, die Akten vollständig und laufend zu führen. In den Akten muss alles aufgeführt werden, was am Ende für die Entscheidungsfindung relevant sein kann. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, wird dieser für gewöhnlich innert kurzer Frist bewilligt. Anwälten und Anwältinnen für Prozessführung in der Schweiz werden die Akten auf Antrag auch zur Einsicht zugeschickt. Werden die Akten nach der Einsicht des Betroffenen noch ergänzt oder sind sie nicht vollständig geführt worden, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Das rechtliche Gehör verleiht ausserdem das Recht, Beweise im Verfahren einzubringen, sowie, dass diese abgenommen und bei gegebenen Umständen berücksichtigt werden. Sind die angebotenen Beweise allerdings offensichtlich nicht geeignet, den schlussendlichen Entscheid anders ausfallen zu lassen, darf die Behörde die Annahme der Beweise verweigern. Werden die Beweise nicht angenommen, muss dies begründet werden.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dadurch soll die Chancengleichheit vor der Justiz sichergestellt und nicht von finanziellen Verhältnissen abhängig gemacht werden.
Ein weiterer Teilaspekt des rechtlichen Gehörs stellt der Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung dar. Nicht jede Person kann ohne Vertretung oder Verbeiständung die ihr zustehenden Rechte in einem Verfahren geltend machen, da oftmals die juristische Fachkompetenz fehlt. Bei einer Vertretung werden Prozesshandlungen von der Vertretung direkt als beauftragte Person ausgeführt, statt von der Partei selbst. Eine Verbeiständung hingegen meint das gemeinsame Erscheinen der Partei und des Beistandes bei einer mündlichen Verhandlung.
Der Betroffene hat Anspruch darauf, dass der schlussendliche Entscheid begründet wird. In der Entscheidungsbegründung muss ersichtlich sein, dass die Argumente aus der vorgängigen Stellungnahme, sowie die Beweise bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.
Je nach Schwere der Verletzung und der Möglichkeit zur Heilung dieser Verletzung folgt die Aufhebung des Entscheids oder aber das Recht zur Anfechtung. Wurde in einem Verfahren das rechtliche Gehör beziehungsweise ein Teilanspruch davon missachtet, sollten dringend Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte für Prozessführung in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld kontaktiert werden.