Nicht jede tatbestandsmässige Handlung oder Unterlassung ist unrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein deliktisches Verhalten rechtmässig sein. Dies gilt gleichermassen für Begehungs- als auch für Unterlassungsdelikte und für Vorsatz- als auch Fahrlässigkeitsdelikte. Man unterscheidet strafgesetzliche, gesetzliche und aussergesetzliche Rechtfertigungsgründe. Ob ein solcher vorliegt, können Anwältinnen und Anwälte in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen beantworten und beraten Sie im Einzelfall gerne. Im Folgenden wird auf die Notwehr und den Notstand genauer eingegangen.
Artikel 15 des Strafgesetzbuches besagt: «Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessener Weise abzuwehren.» Es gilt hierbei der Merksatz, dass Recht Unrecht nicht zu weichen braucht. Dass man sich auf die Notwehr berufen kann, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine Notwehrsituation vorliegen, wobei ein eigenes individuelles Rechtsgut oder das einer anderen Person, verletzt oder gefährdet wird. Dieser Angriff hat rechtswidrig zu erfolgen. Aber Achtung: Erfolgt der Angriff als Folge einer Absichtsprovokation, so kann man nicht auf Notwehr plädieren, diese würde einem Rechtsmissbrauch gleichkommen. Mit der Provokation hat man es auf einen Angriff angelegt oder wollte diesen sogar explizit auslösen. Die Notwehrreaktion muss dabei zwei Anforderungen gerecht werden um als angemessen zu gelten. Der Subsidiarität und der Proportionalität. Verteidigt man sich oder eine andere Person vor einem Angriff, so besagt die Subsidiarität, dass die Verteidigung nur angemessen ist, wenn man sich nicht mit einem anderen, weniger gefährlichen Mittel hätte wehren können. Die Proportionalität, auch Verhältnismässigkeit genannt, verlangt hingegen, dass die durch die Abwehrhandlung betroffenen Rechtsgüter nicht in einem Missverhältnis mit den dadurch schützenden Rechtsgütern stehen dürfen. Werden die Grenzen von Artikel 15 StGB überschritten, so handelt es sich um einen Notwehrexzess. Sind Sie unsicher, ob es sich um einen Notwehrexzess handelt? Eine Rechtsanwältin in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Artikel 17 des Strafgesetzbuches besagt: «Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders anwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.» Es gilt hierbei der Merksatz, dass Not kein Gebot kenne. Um höherwertige individuelle Rechtsgüter vor drohenden Gefahren zu schützen, kann der Eingriff in die Rechtsgüter von unbeteiligten Dritten gerechtfertigt werden. Dass man sich auf den Notstand berufen kann, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss eine Gefahr vorliegen, welche die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung hoch erscheinen lässt oder eine bereits eingetretene, anhaltende Rechtsgutverletzung. Diese Gefahr muss aber nicht rechtswidrig herbeigeführt worden sein. Die Notstandsreaktion muss dabei zwei Anforderungen gerecht werden um als angemessen zu gelten. Der Subsidiarität und der Proportionalität. Im Gegensatz zur Notwehr muss die Notstandsreaktion absolut subsidiär sein: Es darf kein anderes, milderes Mittel existieren, wenn man in die Rechtsgüter von unbeteiligten Drittpersonen eingreift. Auch die Proportionalität ist beim Notstand strenger: So darf die Rettung eines höherwertigen Rechtsguts auf Kosten eines geringerwertigen Interesses vorgenommen werden, die Rechtsgüter dürfen aber nicht als gleich schützenswert erachtet werden. Gleiches gilt, wenn man einer anderen Person aus einem Notstand hilft und dabei die Rechtsgüter einer Drittperson verletzt. Werden die Grenzen von Artikel 17 StGB überschritten, so handelt es sich um einen Notstandsexzess. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung? Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Schweiz stehen Ihnen zur Seite.