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Organspende: Zustimmungs- und Widerspruchslösung

Bei dieser Thematik geht es darum, ob man nach dem Tod automatisch als Spenderin bzw. Spender von Gewebe sowie Organen gilt oder ob es hierfür zuvor der eigenen Zustimmung bedarf.

Am 15. Mai 2022 stimmte das Schweizer Stimmvolk für die erweiterte Widerspruchslösung, welche nicht vor dem Jahr 2024 in Kraft treten wird. Zurzeit gilt noch die Zustimmungslösung.

Zustimmungslösung

Die Zustimmungslösung verlangt entweder die aktive Zustimmung der jeweils verstorbenen Person. Möglich ist auch die Zustimmung durch Angehörige. Einer verstorbenen Person dürfen Organe, Gewebe sowie Zellen nur dann entnommen werden, wenn ein Einverständnis für die Entnahme vorliegt. Das Einverständnis muss dokumentiert sein. Ist keine solche Einwilligung oder Ablehnung der verstorbenen Person vorhanden, wird sich bei den nächsten Angehörigen nach dem Willen der verstorbenen Person erkundigt. Ist der Wille der verstorbenen Person den nächsten Angehörigen unbekannt, müssen diese im Sinne der betroffenen Person eine Entscheidung fällen.

Hat die verstorbene Person ihren Willen vor ihrem Tod nicht niedergeschrieben und sind auch keine nächsten Angehörigen auffindbar, dürfen weder Organe, noch Gewebe, noch Zellen für eine Spende entnommen werden.

Widerspruchslösung

Nach dieser Regelung ist jede Person grundsätzlich Spenderin bzw. Spender von Organen, Geweben sowie Zellen. Möchte man nach dem eigenen Tod nicht automatisch als Spenderin bzw. Spender gelten, muss dieser Wille zu Lebzeiten festgehalten werden. Ist dieser Wille zu Lebzeiten nicht festgehalten worden, haben die Angehörigen das Recht, die Entnahme von Organen der verstorbenen Person abzulehnen, sofern diese dies Wissen oder ihrerseits eine Vermutung besteht, dass sich die verstorbene Person nicht für eine Entnahme entschieden hätte.

Hat die verstorbene Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten und sind auch keine nächsten Angehörigen vorhanden bzw. erreichbar, dürfen weder Organe, noch Gewebe, noch Zellen für eine Spende entnommen werden.

Möglichkeiten den eigenen Willen festzuhalten: Spendenkarte

Eine Spendenkarte sollte ständig mitgeführt werden. Es ist jedoch auch möglich, diese an einem Ort zu hinterlegen, wobei sich dann empfiehlt, den entsprechenden Ort den Angehörigen mitzuteilen. Die Spendenkarte erlaubt es, den eigenen Willen sehr differenziert anzugeben, in dem man festhalten kann, dass man entweder keine, alle oder nur bestimmte Gewebe oder bestimmte Organe im Falle des eigenen Todes spenden möchte. Ebenfalls möglich ist die Übertragung des Entscheids an eine Vertrauensperson.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung erlaubt es, den Willen über medizinische Massnahmen festzuhalten. Sie kommt in Situationen zur Anwendung, in welchen man aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr selber die Entscheidung fällen kann. Die Patientenverfügung erlaubt ebenfalls das Festhalten des Willens über eine Organspende.

Elektronisches Patientendossier

Hier können Informationen und Dokumente hinsichtlich der Gesundheit hinterlegt werden. Ebenfalls kann definiert werden, wer auf diese Informationen zugreifen darf.

Organspende Zustimmung Widerspruch

Bei Fragen betreffend der Organspende, der Zustimmungs- oder Widerspruchslösung, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.