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Öffentliche Abgaben

Das Gemeinwesen benötigt finanzielle Mittel, um seinen Aufgaben nachkommen zu können. Diese fliessen ihm durch das Erheben von öffentlichen Abgaben zu. Diese öffentlichen Abgaben können in zwei Kategorien eingeteilt werden, einerseits in Steuern und andererseits in Kausalabgaben.

Steuern werden erhoben, ohne dass eine Gegenleistung des Gemeinweisens an das Individuum besteht, für welche die Privatperson aufkommen muss. Bei den Steuern wird in erster Linie zwischen direkten und indirekten Steuern unterschieden. Bei den direkten Steuern sind die Person, die die Steuern bezahlt und die Person, die die wirtschaftliche Last trägt, die gleiche. Bei indirekten Steuern hingegen fallen diese auseinander. Die Person, die die Steuer bezahlt kann die wirtschaftliche Last auf andere Personen überwälzen und trägt sie somit nicht selbst wie dies bei direkten Steuern der Fall ist. Bei der Steuererhebung sind gemäss Art. 127 Abs. 2 BV insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Kausalabgaben hingegen fallen für eine Leistung des Gemeinwesens an den Einzelnen oder einen besonderen Vorteil an, die der Einzelne vom Gemeinwesen in Anspruch nimmt. Die staatliche Leistung oder der Vorteil müssen dabei der jeweiligen Person individuell zurechenbar sein. Die Kausalabgaben können in die Unterkategorien Gebühren, Ersatzabgaben, sowie Vorzugslasten eingeteilt werden. Gebühren sind Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen des Gemeinwesens oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Ersatzabgaben stellen einen Ersatz für die Nichterfüllung einer Pflicht dar, die dem Individuum auferlegt wurde (z.B. Militärdienst). Vorzugslasten werden von den Personen erhoben, die einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus einer öffentlichen Einrichtung haben.

Bei der Bemessung von Kausalabgaben muss auf bestimmte Prinzipien geachtet werden. Einerseits muss das Kostendeckungsprinzip eingehalten werden. Die Kausalabgaben dürfen nicht oder nur geringfügig höher sein als die Kosten, die dem Gemeinwesen für das Erbringen dieser Leistung oder für den Sondervorteil anfallen. Weiter müssen gemäss dem Äquivalenzprinzip der Aufwand des öffentlichen Gemeinwesens und die Höhe der Kausalabgabe verhältnismässig zueinander sein.

Um öffentliche Abgaben, seien es Steuern oder Kausalabgaben, erheben zu dürfen, braucht das Gemeinwesen eine gesetzliche Grundlage, um dem Legalitätsprinzip gerecht zu werden. Das Legalitätsprinzip verwirklicht die Idee der Rechtssicherheit und dient der demokratischen Legitimation der Abgabenerhebung, da Gesetze im formellen Sinn dem Referendum unterstehen.

Um Steuern erheben zu dürfen, müssen nach Art. 127 Abs. 1 BV mindestens der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in einem Gesetz im formellen Sinne festgelegt sein. Im Bereich der Steuern gilt das Legalitätsprinzip strikt. Für die Erhebung von Kausalabgaben hat die Praxis die Vorgaben bezüglich der Bemessung für gewisse Arten von Kausalabgaben abgeschwächt. Die Anforderungen an das Legalitätsprinzip sind allerdings nur herabgesetzt, sofern die obengenannten Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) eingehalten werden.