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Nachehelicher Unterhalt

Scheidungen sind meist ein grosser Einschnitt in das Leben von ehemaligen Ehegatten. Man strengt einen Bruch an, einen klaren Schlussstrich, einige Scheidungsfolgen wie der nacheheliche Unterhalt können aber noch weit in die Zukunft ragen. Der Nacheheliche Unterhalt bildet häufig ein Streitpunkt im Scheidungsverfahren, insbesondere weil einige Faktoren keiner exakten Formel folgen. Bei Fragen zum nachehelichen Unterhalt wenden Sie sich an einen unserer Anwälte für Familienrecht in St.Gallen, Zürich oder Frauenfeld.

Voraussetzungen

Im Sinne der gegenwertigen Rechtsprechung wird bei einer Scheidung ein clean break angestrebt. Bedeutet, dass grundsätzlich beide Ehegatten, nach der Ehe, sich selbst um ihre wirtschaftliche Lage kümmern sollen. Erst wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, kann ein Beitrag verlangt werden. Ob Unterhalt geschuldet ist, beantwortet das Bundesgericht anhand der folgenden drei Faktoren (BGE 134 III 145). Erstens der gebührende Unterhalt, was wird benötigt, um den bisherigen oder vorehelichen Lebensstandard beizubehalten? Als zweites die Eigenversorgung, inwiefern ist der Ehegatte in der Lage, für sich selbst zu sorgen? In welchem Umfang Eigenleistung erwartet wird, hängt von der Rollenverteilung und der Dauer der Ehe ab. Für die Organisation der Rollenverteilung ist insbesondere zu beachten, ob ein Ehegatte die berufliche Karriere opferte, um für die Familie beziehungsweise die Kinder zu sorgen. Für die Dauer gilt eine Ehe als kurz, wenn sie kürzer als fünf Jahre dauert. Hierbei geht man davon aus, dass die voreheliche Stellung wieder eingenommen werden kann. Als Lebensprägend gilt eine Ehe bei einer Dauer über zehn Jahre. Lebensprägend bedeutet auch, dass der Ehegatte mit einem Fortsetzen der Ehe rechnen konnte und eine entsprechende Gestaltung der Lebensplanung vornimmt. Bei einer Dauer zwischen fünf und zehn Jahren wird allenfalls die vorangehende Beziehung noch angerechnet. Letzter Punkt ist der angemessene Beitrag, inwiefern es dem anderen Ehegatten möglich ist, die Differenz der ersten beiden Punkte zu decken.

Angemessener Beitrag

Sind die Bedingungen des nachehelichen Unterhaltes erfüllt, hat der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte Anspruch auf den kompletten gebührenden Unterhalt inklusive einer Altersvorsorge. Davon abgezogen, wird die Eigenversorgungskapazität. Als Ausgangslage für die Berechnung dient die vermögenstechnische Situation zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Höhe des nachehelichen Unterhalts und die Dauer der Rente sind nach dem Einzelfall zu bestimmen und hängen vor allem von der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ab. Sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend, um das Existenzminimum beider Parteien einzeln zu decken, so muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum dem Pflichtigen verbleiben (BGE 123 III 1).

Ist die Finanzierung für zwei Haushalte möglich, wird grundsätzlich, nach Deckung der beiden Existenzminima, der Überschuss hälftig geteilt. Liegt Überfluss vor, soll die berechtigte Person nicht besser als vor der Scheidung gestellt werden. Der Unterhalt wird hierfür mithilfe eines Haushaltsbudgets ermittelt. Da sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse verändern können, sieht das Schweizer Scheidungsrecht in Art. 128 & 129 ZGB noch zwei Möglichkeiten, den Unterhalt nachträglich anzupassen.

Unterhaltsausschluss

Gemäss Art. 125 Abs.3 ZGB kann der Unterhalt ausnahmsweise aus offensichtlicher Unbilligkeit ausgeschlossen oder gekürzt werden. Nicht abschliessend werden drei Möglichkeiten aufgelistet. Erstens eine grobe Verletzung der Berechtigen Person, in ihrer Pflicht, dem Unterhalt der Familie beizutragen, zweitens wenn die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wird oder drittens wenn die Berechtigte Person eine schwere Straftat gegen den verpflichteten Ehegatten oder nahestehende Person begeht.

Beendigung

Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende der Laufzeit oder wenn die berechtigte Person formfrei verzichtet. Stirbt ein Ehegatte endet ebenfalls, von Gesetzes wegen, der Unterhaltsanspruch. Fällige Beiträge gehen aber auf die Erben aktiv wie passiv über. Ein weiterer Grund ist eine erneute Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft des berechtigten Ehegatten. Eine erneute Heirat der Unterhaltsleistenden Person ist grundsätzlich irrelevant, kann allenfalls eine Abänderung des Unterhaltes zur Folge haben.

Nachehelicher Unterhalt

Eine Scheidung bringt nicht nur im Sinne des nachehelichen Unterhaltes Schwierigkeiten mit sich. Bei Fragen helfen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht in Zürich, St.Gallen oder Frauenfeld gerne weiter.