Bei der Täterschaft einer Straftat kann eine unmittelbare Täterschaft, eine Mittäterschaft oder eine mittelbare Täterschaft vorliegen. Bei der unmittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale selbst. Die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft benötigen mehrere Personen und sind im schweizerischen Strafgesetzbuch nicht geregelt. Im Folgenden soll eine Unterscheidung der beiden Begriffe vorgenommen werden. Bei Fragen zu der Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft kann Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin für Strafrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld behilflich sein.
Der (mittelbare) Täter nimmt bei der mittelbaren Täterschaft die Tathandlung nicht in eigener Person vor, sondern lässt sie durch einen anderen Menschen (Tatmittler) als sein Werkzeug ausführen. Der mittelbare Täter gewinnt die Tatherrschaft, indem er einen sogenannten strafrechtlich relevanten Defekt des Tatmittlers herbeiführt oder einen bereits bestehenden Defekt ausnutzt. Ein solcher Defekt kann beispielsweise durch einen Tatbestandsirrtum beim Tatmittler herbeigeführt werden, oder bei einer Schuldunfähigkeit des Tatmittlers ausgenutzt werden. Dieser Defekt schliesst die strafrechtliche Verantwortung des Tatmittlers aus, weshalb er nicht strafbar sein kann. Der mittelbare Täter hingegen wird bestraft, als ob er die Tat selbst begangen hat. Weitere Auskunft zu den strafrechtlichen Defekten erhalten Sie von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen.
Ein Fallbeispiel dazu wäre, dass A seinen Kopf aus dem Fenster eines Zugabteils heraussteckt und dem auf dem Bahnsteig stehenden B zuruft, er solle ihm seinen Koffer geben, den er draussen vergessen hat, da der Zug gleich abfährt. B hievt den Koffer durch das Fenster, ohne zu erkennen, dass dieser jemand anderem (C) gehört. B befindet sich in einem Tatbestandsirrtum, da er einen Sachverhalt annimmt, bei dem überhaupt kein Straftatbestand erfüllt wäre. A nutzt diesen Defekt aus, um den Koffer von C zu stehlen.
Bei der Mittäterschaft wird ein Tatbestand durch mehrere Personen gemeinschaftlich erfüllt. Die Tatherrschaft wird auf verschiedene Personen verteilt, wobei keine von den anderen als Werkzeug benutzt wird. Die Herrschaft über den Geschehensablauf liegt nicht in den Händen des Einzelnen, sondern in den Händen des Kollektivs. Die Mittäter werden nicht nur für den Teil bestraft, den sie auch tatsächlich begangen haben, sondern wird jedem Mittäter die Beiträge der anderen zugerechnet.
Voraussetzungen für die Mittäterschaft sind ein gemeinschaftlicher Tatentschluss und eine gemeinschaftliche Ausführung der Tat. Der gemeinschaftliche Tatentschluss ist das gegenseitige Einverständnis, eine bestimmte Tat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln zu verwirklichen. Ein gemeinschaftlicher Tatentschluss muss nicht ausdrücklich geschlossen werden, sondern kann auch konkludent hergestellt werden, zum Beispiel durch vielsagende Blicke. Der Tatentschluss muss nicht von allen gleichzeitig gefasst werden; jemand kann sich auch nach Beginn der Tatausführung sukzessiv anschliessen. Einvernehmliche Abänderungen oder Korrekturen sind jederzeit möglich. Für eine Straftat, die über das Vereinbarte hinausgeht, ist nur verantwortlich, wer sie begangen hat. Eine gemeinschaftliche Tatausführung liegt vor, wenn der Beitrag eines Täters für die Planung oder für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Somit muss der Mittäter sich nicht aktiv an der Tat beteiligen, sondern kann auch nur an der Tatplanung wesentlich beteiligt gewesen sein. Die Mittäter werden alle nach demselben Delikt bestraft.