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Mittäterschaft vs. mittelbare Täterschaft

Gemäss dem Bundesgericht ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirken, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Elemente der Definition sind Tatherrschaft und Tatherrschaftswille. Eine klassische Mittäterkonstellation ist der Raubüberfall im Sinne von Art. 140 StGB, in welchem mehrere Täter zusammen den Raub begehen. Hierbei kann jemand der Fahrer sein und die anderen diejenige, welche ins Geschäft eindringen. Auch wenn der Fahrer gar nicht ins Geschäft eingedrungen ist, ist er für dieselbe Tat zu bestrafen wie die anderen Teilnehmenden.

Damit ein Delikt überhaupt strafbar sein kann, müssen verschiedene Tatbestandselemente erfüllt sein. Beginnend beim objektiven Tatbestand, kann bezüglich des Raubs jedermann Täter sein. Hierbei handelt es sich nicht um ein Sonderdelikt, in welchem der Täter eine bestimmte Stellung einnimmt, wie zum Beispiel bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB, wobei der Täter ein Beamter ist. Tatobjekt ist eine fremde, bewegliche Sache, welche der Täter wegnimmt, wobei der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung des eigenen Gewahrsams vorgenommen wird. Wird die Tathandlung nicht vollendet, so ist der Versuch zu prüfen.

Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist grundsätzlich der Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB zu erfüllen. In Bezug auf den Raub ist zusätzlich die Aneignungsabsicht sowie unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu erfüllen.

Im Unterschied zur Mittäterschaft begeht der Täter der mittelbaren Täterschaft die Tat nicht selbst. Der mittelbare Täter, auch sogenannter Hintermann, bedient sich zur Begehung des Delikts einer anderen Person, sogenannt Tatmittler/Vordermann. Der mittelbare Täter wirkt vorsätzlich auf einen Tatmittler ein, damit dieser die Tat ausführt. Bestraft wird der mittelbare Täter wegen vorsätzlicher Verübung der Tat.
Es kann zum Beispiel folgende Konstellation vorkommen. Es liegt beispielsweise jemand im Krankenhaus und soll eine Spritze von der Krankenschwester bekommen. Der Hintermann hat allerdings in diese Spritze Gift reingefüllt und die Krankenschwester, welche die Tatmittlerin in diesem Fall ist, verabreicht es der Patientin. Der mittelbare Täter wollte vorsätzlich den Tod des Patienten herbeiführen. Hier gilt allerdings die Sorgfalt der Krankenschwester zu prüfen, denn im Regelfall sind die Spritzen immer zu kontrollieren. Konnte allerdings nichts erkannt werden, so gilt sie als unschuldig.

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