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Mietmängel

Bei Mängeln am Mietobjekt entstehen oft Differenzen zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Der Vermieter muss grundsätzlich dafür sorgen, dass das Mietobjekt entsprechend dem Zweck gebraucht werden kann. Der Zweck richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen, welche vom Mieter und dem Vermieter abgemacht wurden. Entstehen nun während der Mietdauer Mängel, so stellt sich die Frage, wer für dessen Behebung zu sorgen hat. Dies richtet sich nach der Schwere des Mangels. Mittelschwere sowie schwere Mängel müssen vom Vermieter schnellstmöglich behoben werden. Tut dies der Vermieter nicht, so hat der Mieter verschiedene Optionen zur Verfügung, um dagegen vorzugehen. Die Wahlmöglichkeiten werden in den folgenden Abschnitten behandelt.

Mängelarten

Bevor jedoch auf die Optionen eingegangen werden kann, ist zwischen den verschiedenen Mängelarten zu differenzieren. Es kann zwischen leichten, mittelschweren und schweren Mängeln unterschieden werden. Bei leichten Mängeln handelt es sich um Mängel, die ein normal begabter Mensch beheben kann, ohne dass dieser auf die Hilfe von Fachpersonen angewiesen ist. Es handelt sich dabei um Schäden, welche unter circa CHF 200 liegen. Dies ist jedoch lediglich ein Richtwert. Leichte Mängel werden auch «kleiner Unterhalt» genannt. Mittelschwere Mängel liegen vor, wenn die Tauglichkeit des Mietobjekts zwar beeinträchtigt, deren Benützung aber nicht unmöglich ist. Im Unterschied dazu ist bei schweren Mängeln die Tauglichkeit der Mietwohnung erheblich betroffen. Die Benützung des Mietobjekts ist zum vorausgesetzten Gebrauch unmöglich und kann daher dem Mieter nicht zugemutet werden.

Vorgehen bei Mängeln

Das Vorgehen unterscheidet sich je nach Schwere des Mangels. Liegt ein leichter Mangel vor, so muss dieser von dem Mieter selbst behoben werden. Ein mittelschwere oder ein schwerer Mangel müssen hingegen vom Vermieter innert angemessener Frist beseitigt werden. Als Mieter hat man verschiedene Optionen, wie man bei Vorliegen eines Mangels vorgehen möchte. Wichtig ist jedoch, dass der Vermieter über den Schaden in Kenntnis gesetzt wird.

Ersatzvornahme

Der Mieter kann den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst beheben. Es sollte sich jedoch um einen eindeutigen Mangel handeln. Liegt Dringlichkeit vor, was ein Abwarten ausschliesst, so kann darauf verzichtet werden, den Vermieter vor Mangelbeseitigung zu informieren. Jedoch ist darauf zu achten, dass der Vermieter nachträglich und schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt wird. Um sich als Mieter zu schützen, sollte man sich von der Servicefirme eine Bestätigung über die Art und die Dringlichkeit des Mangels ausstellen lassen.

Mietzinsherabsetzung

Handelt es sich beim vorliegenden Mangel um einen mittelschweren oder schweren Mangel, kann eine Mietzinsreduktion verlangt werden, sofern der Mangel nicht vom Mieter selbst herbeigeführt wurde. Nicht jeder Mangel rechtfertigt die Herabsetzung des Mietzinses. Der konkrete Anspruch bemisst sich nach der Dauer und der Intensität des Mangels und ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen. Wenn Sie Unterstützung Mietmängel oder dessen Qualifikation benötigen, so stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne zur Verfügung. Damit jedoch die Mietzinsherabsetzung verlangt werden kann, muss erstens der Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt werden und zweitens dessen Beseitigung verlangt worden sein. Der Anspruch auf Herabsetzung besteht ab Kenntnisnahme des Mangels vom Vermieter und besteht bis zur Behebung des Mietmangels. In welchem Umfang die Reduktion erfolgt, ergibt sich nach der Schwere der Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache.

Mietzinshinterlegung

Auch besteht die Möglichkeit den Mietzins bei einer amtlichen Stelle zu hinterlegen. Der Mietzins gilt sodann als bezahlt. Unter keinen Umständen sollten Sie den Mietzins einfach zurückhalten. Damit Sie den Mietzins hinterlegen können, muss dem Vermieter zuerst eine Frist für die Mängelbeseitigung angesetzt und die Herabsetzung angedroht werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Mietzins hinterlegt werden. Der Mieter hat nun eine 30-tägige Frist, um bei der örtlichen Schlichtungsstelle in Mietsachen die Forderung schriftlich geltend zu machen. Bei der Forderung handelt es sich um die Mängelbeseitigung, kann aber auch zusätzlich die Mietzinsreduktion oder Schadenersatz sein. Die ratio legis der Hinterlegung des Mietzinses ist es, den Vermieter unter Druck zu setzen den Mangel zu beseitigen. Ist die Klage eingereicht, setzt die Schlichtungsstelle einen Termin zur Schlichtungsverhandlung an, in welcher versucht wird eine Einigung zwischen dem Mieter und dem Vermieter zu finden.

Mietmängel

Wenn Sie Hilfe benötigen oder sich beraten lassen wollen, wenden Sie sich gerne an die Anwältinnen und Anwälte von Teichmann International in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld. Wir werden Sie bestmöglich bei Ihren Belangen unterstützen.