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Miet- und Pachtvertrag

Mietvertrag

Der Mietvertrag wird zwischen Vermieterin bzw. Vermieter und Mieterin bzw. Mieter abgeschlossen. Er ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag und in Art. 253 OR geregelt. Beim Mietvertrag verpflichtet sich die Vermieterin bzw. der Vermieter der Mieterin bzw. dem Mieter eine Sache gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen.

Da die Miete immer gegen Entgelt erfolgt, gehört sie zu den vollkommen zweiseitigen Vertragsverhältnissen. Ferner ist der Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis. Dies, da sich die vermieterseitige Leistung notwendigerweise über eine längere Zeitdauer erstreckt.

Pachtvertrag

Der Pachtvertrag wird zwischen Pächterin bzw. Pächter und Verpächterin bzw. Verpächter abgeschlossen. Der Pachtvertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag und ist geregelt in Art. 275 OR. Der Verpächterin bzw. dem Verpächter kommt die Verpflichtung zu, der Pächterin bzw. dem Pächter ein Recht oder eine Sache, welches bzw. welche genutzt werden kann, gegen Entgelt zu überlassen. Die Sache muss die Verpächterin bzw. der Verpächter der Pächterin bzw. dem Pächter zum einen zur Nutzung sowie zum Früchtebezug überlassen.

Der Pachtvertrag ist ebenfalls immer entgeltlich. Es ist daher nicht möglich, dass die Vertragsparteien eines Pachtvertrags vereinbaren, dass die Überlassung des Rechts zum Gebrauch, inklusive dem Recht zum Bezug der Früchte, unentgeltlich ist.

Viele Normen des Pachtrechts enthalten überdies einen Verweis auf das Mietrecht.

Abgrenzung des Mietvertrags zur Pacht

Der Mietvertrag charakterisiert sich durch die vermieterseitige Verpflichtung der Mieterin bzw. des Mieters eine spezifische Sache für eine festgelegte Dauer und für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu überlassen. Der Mietzins, welchen die Mieterin bzw. der Mieter an die Vermieterin bzw. den Vermieter bezahlen muss, ist eine Abfindung für die Zeit, in welcher das Mietobjekt genutzt werden kann. Bei einem Pachtvertrag ist die Situation identisch.

Im Gegensatz zur Pacht umfasst die Miete lediglich die gewöhnliche Nutzung einer Sache. Mit dem Pachtvertrag wird hingegen ein Recht zum Gebrauch vereinbart, welches die normale Nutzung eines Gegenstands übersteigt und einen bestimmten Gebrauch der gepachteten Sache ermöglicht.

Der Pachtvertrag beinhaltet folglich das Recht zum Gebrauch einer Sache und auch das Recht zur Einziehung der Früchte. Im Gegensatz zum Mietvertrag können auch Rechte von einem Pachtvertrag betroffen sein.

Miet- und Pachtvertrag

Wenn Sie weitere Auskünfte über den Miet- oder Pachtvertrag benötigen oder Fragen dazu haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.