Die Mediation und das Schiedsverfahren sind zwei Formen der Streitbeilegung, die ausserhalb der staatlichen Gerichte stattfinden. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld gibt Ihnen zu den weiteren Formen der Streitbeilegung gerne Auskunft. Die Mediation sowie auch das Schiedsverfahren finden Erwähnung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 213 ff. bzw. 353 ff. ZPO). Statt einem staatlichen Gericht sind ein Mediator beziehungsweise eine Mediatorin oder ein Schiedsgericht verantwortlich.
Die Mediation richtet sich nach den Art. 213 ff. ZPO. Sie stellt ein aussergerichtliches und freiwilliges Verfahren dar, welches ohne verbindlichen Entscheid endet. Der Mediator oder die Mediatorin hat demnach keine Entscheidungskompetenz. Auch wenn sich die beiden Parteien nicht einigen können, kann er oder sie keine Entscheidung fällen und der Konfliktpunkt bleibt zunächst ungeklärt. Der Mediator beziehungsweise die Mediatorin soll zwischen den Konfliktparteien vermitteln und sie dabei unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Einigung der Parteien steht im Fokus und nicht eine verbindliche Entscheidung durch den Mediator oder die Mediatorin.
Die Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. Da sie freiwillig erfolgt, kann sie auch jederzeit abgebrochen werden. Der Mediator oder die Mediatorin ist keiner Partei verpflichtet und vertritt nicht die Interessen einer der beiden Parteien, sondern ist neutral gegenüber beiden Parteien.
Eine Mediation statt einem Schiedsverfahren oder einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die (Geschäfts-) Beziehung zwischen den Konfliktparteien weiter aufrechterhalten werden soll. Erfolgt die Bereinigung eines Streitpunkts einvernehmlich, ist die Akzeptanz auf beiden Seiten meist höher. Eine Mediation soll ausserdem angestrebt werden, wenn eine aussergerichtliche Lösung ersichtlich sowie erwünscht ist. Mediationen sind zwischen zwei oder mehr Parteien möglich.
Scheitert die Mediation müssen sich die Parteien an ein Schiedsgericht oder ein Gericht wenden, um den Konflikt durch einen verbindlichen Entscheid zu klären. Ein Anwalt oder Anwältin für Schiedsverfahren in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld steht Ihnen dabei gerne zur Seite.
Das Schiedsverfahren ist geregelt in der Schweizerischen Zivilprozessordnung in den Artikeln 353 ff. ZPO. Ende eines solchen Verfahrens stellt ein bindender Entscheid dar, welcher rechtlich durchsetzbar ist. Dem Schiedsgericht kommt also im Gegensatz zum Mediator oder zur Mediatorin Entscheidungskompetenz zu. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.
Schiedsverfahren sind formalisierte Verfahren vor nicht-staatlichen Gerichten. Sie können dabei je nach Einzelfall mehr oder weniger an die staatlichen Prozessverfahren angelehnt sein. Die genauen Verfahrensregeln können durch die Parteien gemeinsam festgelegt werden. So ist das Verfahren sehr flexibel und kann auf die jeweiligen Eigenheiten jedes Falles angepasst werden. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Frauenfeld, Zürich und St. Gallen können Ihnen weitere Informationen zu den staatlichen Prozessverfahren geben.
Verfahren vor Schiedsgerichten können geheim gehalten werden. Verhandlungen sind beispielsweise nicht öffentlich, so wie dies bei staatlichen Gerichten der Fall ist. Ausserdem dauern Schiedsverfahren meist wesentlich kürzer als die Verfahren vor staatlichen Gerichten.
Eine Anwaltliche Vertretung in einem Schiedsverfahren ist nicht zwingend erforderlich, aber erlaubt. Die Anwältinnen und Anwälte für Schiedsverfahren in der Schweiz stehen Ihnen gerne zur Seite. Die Parteien vereinbaren untereinander, welches Schiedsgericht beziehungsweise welche Schiedsrichter/innen für ihren Fall zuständig sein sollen. Durch die Wahl spezifischer Personen kann beispielsweise sichergestellt werden, dass die notwendige Fachkompetenz auf der Seite des Gerichts vorhanden ist.
Die Rechtsmittel in einem Schiedsverfahren richten sich nach Art. 389 ff. ZPO. In erster Linie sind dabei schiedsgerichtliche Rechtsmittel relevant. Subsidiär ist ausserdem eine Beschwerde an das Bundesgericht zulässig und je nach Vereinbarung auch die Beschwerde an ein kantonales Gericht.