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Massnahmen - Verwahrung im Besonderen

Strafrechtliche Sanktionen werden unterteilt in Strafen und Massnahmen. Die Strafen dienen der Vergeltung, die Massnahmen hingegen der Prävention weiterer Straftaten. Artikel 57 des Schweizerischen Strafgesetzbuches regelt das Verhältnis zwischen den Massnahmen und den Strafen. Selten werden durch ein Gericht nur Massnahmen ausgesprochen. Meist folgen die Gerichte dem Dualismus und sprechen eine Strafe und eine Massnahme zusammen aus. Massnahmen ohne Kombination mit einer Strafe werden bei Schuldunfähigkeit des Täters ausgesprochen. Droht eine Strafe, eine Massnahme oder beides, sollte in jedem Fall eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich konsultiert werden, die oder der Sie im weiteren Vorgehen unterstützen kann. Wurden eine Strafe und auch eine Massnahme angeordnet, geht die Massnahme der Strafe vor. Die Massnahme wird vor der Strafe vollzogen. Bei der Verwahrung ist dies allerdings nicht der Fall. Dort wird zuerst die Freiheitsstrafe vollzogen, bevor die Verjährung eintritt. War mit dem Vollzug der Massnahme ein Freiheitsentzug verbunden, ist dieser auf die Strafe anzurechnen.

Die Dauer der Massnahme richtet sich nicht wie bei einer Freiheitsstrafe nach dem Verschulden des Täters, sondern nach der Zeit, die es braucht, bis der Zweck der Massnahme erreicht ist. Wann der Zweck einer Massnahme im konkreten Fall erreicht ist, kann nicht immer einfach festgestellt werden. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld können Sie in diesem Prozess unterstützen. Massnahmen werden immer nur nach einer begangenen Straftat und nicht prophylaktisch angeordnet. Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Grundsätzlich gibt es zu wenige Plätze in Einrichtungen in denen Massnahmen vollzogen werden können, im Verhältnis zu den zu Massnahmen verurteilten Personen.

Die Massnahmen lassen sich unterteilen in sichernde und andere Massnahmen.

Bei den sichernden Massnahmen weiter unterschieden wird zwischen den therapeutischen (stationäre/ambulante Behandlung) und den isolierenden Massnahmen (Verwahrung). Nachfolgend sind alle sichernden Massnahmen, die zur Verfügung stehen aufgelistet.
- Stationäre therapeutische Massnahmen bei psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
- Stationäre therapeutische Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
- Stationäre therapeutische Massnahmen bei jungen Erwachsenen (Art. 61 StGB)
- Ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB)
- Verwahrung (Art. 64 StGB)

Eine Verwahrung kann nur angeordnet werden, wenn eine bestimmte Anlasstat vorliegt (Art. 64 Abs. 1 StGB). Dazu gehören Delikte wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Brandstiftung, Geiselnahme. Hat der Täter eine andere Tat begangen, die mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedroht ist, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder schwer beeinträchtigen wollte und zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begehen wird, ist eine Verwahrung ebenfalls möglich.

Eine Verwahrung ist lediglich rechtmässig, sofern regelmässig überprüft wird, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Rückfallgefahr, Freiheitsentzug verhältnismässig zum Schutz der Öffentlichkeit). Bei einer lebenslänglichen Verwahrung muss sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen stützen (Art. 56 Abs. 4bis StGB). Zudem dürfen diese den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. Voraussetzung für eine lebenslängliche Verwahrung ist eine dauerhafte Untherapierbarkeit. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Strafrecht in der Schweiz kann Ihnen bezüglich der Zulässigkeit einer Verwahrung Auskunft geben.

Neben den sichernden Massnahmen kann das Gericht ausserdem die anschliessend aufgeführten anderen Massnahmen anordnen. Sowohl bei sichernden als auch bei den anderen Massnahmen lohnt es sich, Beratung durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen in Anspruch zu nehmen.
- Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), Berufsverbot (Art. 67 StGB), Fahrverbot (Art. 67b StGB), Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB)
- Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB), Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 ff. StGB), Verwendung zugunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB)