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Konkurrenzlehre

Die Konkurrenzlehre hat eine Schlüsselfunktion für den Schuldspruch und die Strafzumessung. Aufgrund dessen entscheidet sich, für welche Delikte jemand verurteilt wird und wie hoch die Strafe ausfallen wird. Denn Konkurrenz ist der Grund für eine Strafschärfung bis zum Faktor 1.5 der eigentlich angedrohten Strafe. Die zentralste Abgrenzung ist die zwischen unechter und echter Konkurrenz. Beide Formen werden anschliessend kurz vorgestellt.

Bei der unechten Konkurrenz sind mehrere Tatbestände verwirklich, allerdings schliesst ein bestimmter Tatbestand die Anwendung der anderen aus. Es besteht somit ein Anwendungsvorrang. Es können demnach nicht verschiedene Delikte nebeneinander bestehen.

Eine Form der unechten Konkurrenz ist die Spezialität. Die speziellere Strafnorm geht dabei der allgemeineren Strafnorm vor (lex specialis derogat legi generali). Wenn ein Straftatbestand den anderen komplett in sich einschliesst und noch mindestens ein weiteres Element für die Erfüllung fordert, ist diese Norm spezieller und verdrängt die allgemeinere. Beispiel hierfür sind insbesondere die Privilegierung und Qualifikation eines Deliktes, welche vor dem Grundtatbestand anzuwenden sind. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Strafrecht in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld können Ihnen zu weiteren Formen der Spezialität Auskunft geben.

Wenn ein Tatbestand bereits in einem anderen inbegriffen ist (Aspekt Unrechtsgehalt), wird dafür nicht separat geurteilt. Beispiel hierfür ist, dass mit einer Vergewaltigung regelmässig eine Tätlichkeit oder einfache Körperverletzung und auch die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit verbunden sind. Diese Tatbestände werden aber von der Vergewaltigung konsumiert, da sie kein eigenständiges besonderes Unrecht darstellen, sondern als ‘Begleittaten’ angeschaut werden können. Diesfalls spricht man von Konsumtion.

Eine weitere Form der unechten Konkurrenz ist die Subsidiarität. Dabei geht bei mehreren erfüllten Tatbeständen die intensivere Angriffsform vor und verdrängt das weniger intensive Delikt. Beispielsweise ist die fahrlässige Tat subsidiär zu der vorsätzlichen Tat und das Gefährdungsdelikt subsidiär zum entsprechenden Verletzungsdelikt.

Wenn durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen von mehreren Tatbeständen erfüllt sind, welche das gleiche Rechtsgut schützen, ohne dass dabei deutlich ist, welches Delikt vorgeht, spricht man von Alternativität. Die Auflösung erfolgt dann oftmals im Einzelfall. Grundsätzlich wird aber nach dem Tatbestand mit der höheren Strafandrohung bestraft. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in der Schweiz beraten Sie in konkreten Fällen gerne

Zuletzt liegt bei mitbestraften Vor- beziehungsweise Nachtaten eine unechte Konkurrenz vor. Es wird demnach nur die ‘Haupttat’ beurteilt und die restlichen Tatbestände verdrängt. Dabei sind ebenfalls mehrere Tatbestände erfüllt, die aber so miteinander verbunden sind, dass einige davon nur die Vorstufe oder Vorbereitung der eigentlichen Tat darstellen oder nur der Ausnutzung, Sicherung oder Verwertung des eigentlichen Erfolges dienen. Diese stellen keine wesentliche Vertiefung des Unrechts im Vergleich zur Haupttat dar und werden deshalb nicht separat bestraft.

Tatbestände, die aus einem der eben genannten Gründe verdrängt werden, sind für die Strafbemessung nicht relevant. Bestraft wird wegen desjenigen Delikts, welches die übrigen Tatbestände verdrängt hat und daher vorgeht. Trotzdem können auch die verdrängten Delikte für Nebenstrafen oder Massnahmen noch von Bedeutung sein.

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn verschiedene Tatbestände nebeneinander anwendbar sind und sich nicht, aus oben genannten Gründen der unechten Konkurrenz, verdrängen. Als Hilfestellung für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Konkurrenz kann man sich merken, dass wenn die zur Debatte stehenden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen, regelmässig, aber nicht immer, echte Konkurrenz vorliegt. Im Einzelfall kann die Abwägung zwischen echter und unechter Konkurrenz schwierig sein und das Wissen von einer Anwältin oder einem Anwalt für Strafrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen erfordern.

Idealkonkurrenz als Untergruppe der echten Konkurrenz liegt vor, wenn mehrere Tatbestände durch eine einzige Handlung erfüllt werden. Dies wird auch Handlungseinheit genannt. Realkonkurrenz hingegen meint die Erfüllung mehrerer Tatbestände durch mehrere Handlungen, eine sogenannte Handlungsmehrheit.

Bei der echten Konkurrenz ist das Asperationsprinzip anwendbar. Dabei ergehen ein Schuldspruch und eine Bestrafung wegen jedem einzelnen Delikt, das unter echter Konkurrenz steht. Für die Bemessung der Sanktion nimmt man das Delikt mit der höchsten Strafandrohung und berücksichtigt die anderen erfüllten Tatbestände strafschärfend. Für Informationen zur Strafschärfung dürfen Sie gerne einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Strafrecht in Zürich, Frauenfeld und St. Gallen kontaktieren.