Im Kollokationsplan werden sämtliche angemeldete Forderungen von den Konkursgläubigern zur Feststellung der Konkursklassen aufgelistet. Insgesamt gibt es drei Konkursklassen, wobei die Forderungen der ersten Klasse zuerst befriedigt wird und die Forderungen in der dritten Konkursklasse als letztes. Somit ist es vorteilhaft, wenn die eigene Forderung in der ersten Konkursklasse eingegliedert wird. Es gibt Regeln, wonach die Forderungen den Klassen zugeteilt werden. Trotzdem bestehen verschiedene Ansichten und es gibt deshalb die Möglichkeit gegen diese Eingliederung in die drei Klassen vorzugehen. Dies mit Hilfe der Kollokationsklage. Wenn nun ein Gläubiger mit dem Kollokationsplan nicht einverstanden ist, so kann er gemäss Art. 250 SchKG klagen. Wenn sie den Kollokationsplan anfechten wollen und dabei Unterstützung benötigen, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter. Mit der Kollokationsklage können bei der Nichtzulassung ausschliesslich materieller Fehler der Konkursverwaltung angefochten werden. Handelt es sich hingegen um einen formellen Fehler der Konkursverwaltung, so muss eine Beschwerde eingereicht werden und keine Kollokationsklage. Die Frist bei einer Beschwerde ist kürzer und beläuft sich auf 10 Tage.
Es wird unterschieden zwischen der Eigen-Kollokationsklage und der Dritt-Kollokationsklage. Bei der Eigen-Kollokationsklage will der Gläubiger die Zulassung der voll abgewiesenen oder der teilweise abgewiesenen Forderung. Auch ist es möglich, dass der Gläubiger einen höheren Rang beantragt. Im Unterschied dazu fordert bei der Dritt-Kollokationsklage ein zugelassener Drittgläubiger die Wegweisung der ganzen Forderung eines Mitgläubigers oder die Wegweisung eines Teilbetrages dessen.
Wenn sich ein nun ein Gläubiger oder ein Drittgläubiger dazu entscheidet den Kollokationsplan anzufechten, so muss er die Klage innert 20 Tagen beim Konkursort einreichen. Sobald die Klage eingereicht wurde, begründet dies die Rechtshängigkeit des Verfahrens.
Es kann sein, dass die Kollokationsklage ausgeschlossen ist und somit keine Möglichkeit besteht den Kollokationsplan anzufechten. Aus diesem Grund ist stets zu prüfen, ob ein solches besonderes Rechtsverhältnis vorliegt. Ausgeschlossen wird die Kollokationsklage, wenn die Forderungen bei der Konkurseröffnung im Prozess liegen, wenn es sich um Forderungen des öffentlichen Rechts handelt, wenn es höchstpersönliche Forderungen gegen Gemeinschuldner sind oder bei Massaverbindlichkeiten. Die Anwältinnen und Anwälte von Teichmann International in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld unterstützen Sie sehr gerne bei Schwierigkeiten oder Fragen rund um den Konkurs und der Kollokationsklage.
Entgegen einer Kollokationsklage kann die Beklagte, also die Masse bzw. die Verwaltung, folgende prozessrechtlichen oder materiellen Einreden und Einwendungen hervorbringen. Als Einreden stehen der beklagten Partei alle Einreden zu, welche auch dem Schuldner persönlich zustehen. Zudem kann die Einrede hervorgebracht werden, dass die umstrittene Forderung nachträglich untergegangen ist und somit nicht mehr besteht. Auch ist es möglich einzuwenden, dass die Kollokationsverfügung ungültig ist. Dies ist die unbefristete Einwendung der deliktisch erwirkten Kollokation.
Wird die Kollokationsklage von der zuständigen Behörde gutgeheissen, bedeutet dies die Änderung im Kollokationsplan.
Bei Fragen oder anderen Anliegen stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte von Teichmann International gerne in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld zur Verfügung.