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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist, wie der Name sagt, für den Schutz von Kindern aber auch Erwachsenen zuständig. Sie kommt zum Einsatz, wenn sich Personen nicht selbst um ihre eigenen Bedürfnisse oder die ihrer Kinder kümmern können. Die KESB hat dann die notwendigen Massnahmen zu treffen. Ziel ist bei einem Einschreiten der KESB immer eine möglichst geringfügige Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die Massnahmen greifen in die Rechte und Freiheiten des Betroffenen ein, weshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Für Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes ist Voraussetzung, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das bedeutet, dass sich die Eltern nicht ausreichend um die Grundbedürfnisse des Kindes kümmern können oder wollen und dass die Gefahr besteht, dass sich das Kind nicht gut entwickeln kann. Für Erwachsenenschutzmassnahmen muss eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen gegeben sein, welche so schwerwiegend sein muss, dass das Wohl der jeweiligen Person stark gefährdet ist. Zusätzlich müssen alle Massnahmen immer verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem rechtlich korrekten Verfahren angeordnet werden. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht in St. Gallen, Zürich oder Frauenfeld können in Einzelfällen beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Treffen von Massnahmen erfüllt sind oder nicht. Für jedes Verfahren ist jeweils ein KESB-Mitglied zuständig. Entscheide werden mehrheitlich von drei Mitgliedern gemeinsam getroffen, nur wenige können von jemandem allein gefällt werden.

Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind das Anordnen einer Beistandschaft sowie die fürsorgerische Unterbringung. Zu den Kindesschutzmassnahmen zählen Beistandschaften, die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Entziehung der elterlichen Sorge. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht in Zürich, Frauenfeld oder St. Gallen informiert Sie gerne weiter zu den verschiedenen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.

Organisation:

Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes liegt in der Kompetenz der Kantone. Eine Behörde ist aber im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehen. Gemäss Art. 440 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde, die von den Kantonen bestimmt wird. Wie die genaue Behördenorganisation aussieht beziehungsweise welche Behörde für die Übernahme dieser Aufgabe zuständig ist, legen die Kantone selbst fest. Im Kanton Aargau ist dementsprechend beispielsweise das Familiengericht zuständig, in Appenzell Ausserrhoden die kantonale Verwaltungsbehörde und in St. Gallen die interkommunale Verwaltungsbehörde. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht in der Schweiz gibt Ihnen gerne dazu Auskunft, welche Behörde in Ihrem Kanton für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig ist.

Weiter haben die Kantone eine Aufsichtsbehörde zu bestimmen (Art. 441 ZGB). Diese überwacht, unterstützt und steuert die Geschäftsführung der KESB und mittelbar auch die der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Auch hier sind je nach Kanton unterschiedliche Behörden zuständig. Es sind dies unter anderem der Regierungsrat (UR), das Obergericht (SH), das Departement des Innern (SZ) oder die Gesundheits- und Sozialdirektion (NW). Gegen Entscheide der KESB kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Das zuständige Gericht ist je nach Kanton beispielsweise das Kantonsgericht in Luzern oder der Bezirksrat und das Obergericht in Zürich. Die Bestimmungen zu der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden sich in Art. 450 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die jeweilige Beschwerdeinstanz wird lediglich auf Beschwerde hin tätig und beurteilt sodann die Richtigkeit der Entscheide der KESB. Eine Beschwerde ist bei einer Rechtsverletzung, bei einer unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie bei Unangemessenheit eines Entscheides möglich. Die Anwälte und Anwältinnen für Familienrecht in Frauenfeld, Zürich oder St. Gallen unterstützen Sie beim Erheben einer Beschwerde gerne.