Die absichtliche Ansteckung mit dem Covid-19-Virus kann verschiedene Straftatbestände erfüllen. Die Übertragung einer menschlichen Krankheit mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann durchaus strafbar sein. Eine Straftat, die dabei, neben den allgemeinen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten in Betracht kommt, wäre im Besonderen die Verbreitung menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB), was mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden könnte. Dieser Straftatbestand will das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit schützen. Es handelt sich hierbei um ein kollektives Rechtsinteresse, über das nicht individuell verfügt werden kann. Dieser Straftatbestand verlangt aber erschwerend, dass die Tathandlung von einer «gemeinen Gesinnung» getragen werden muss, was im Einzelfall zu prüfen ist. Gerne dürfen Sie dazu eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Strafrecht in St. Gallen, Frauenfeld oder Zürich kontaktieren. Zusätzlich ist der Vorbehalt anzubringen, dass nur die Übertragung «gefährlicher Krankheiten» strafbar ist, was bei einer «Covid-19-Infektion» noch nicht restlos geklärt ist. Eine Krankheit wird dann als gefährlich eingestuft, wenn diese zum Tod oder einer schweren Gesundheitsschädigung führen kann.
Davon ausgehend, dass die übertragende Person einen schweren Verlauf oder den Tod der infizierten Person nicht in Kauf nahm, ist schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu rechnen. Dies trifft sowohl für den Fall der fahrlässigen Körperverletzung als auch desjenigen der fahrlässigen Tötung zu. Die Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht in Frauenfeld, St. Gallen oder Zürich können Ihnen zu den Fahrlässigkeitsdelikten weitere Auskunft geben.
Was die Selbstinfektion angeht, ist zu beachten, dass diese kaum ohne Bezug zu Drittpersonen realisiert werden kann. Die Infektion erfordert den bewussten Kontakt mit einer wissentlich infizierten Person (Corona-Party), von welcher man das Virus übertragen erhalten will. Mit der bewussten Selbstinfektion ist auch das nachgelagerte Risiko des weiteren Ansteckens unbeteiligter Personen verbunden, was wiederum zur Strafbarkeit führen kann.
Für die sich selbstschädigende Person gilt grundsätzlich, dass diese aus freien Stücken in die Schädigung einwilligt, womit ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, was eine Strafbarkeit ausschliesst. Zu beachten ist aber, dass nur in eine einfache Körperverletzung eingewilligt werden kann, was bei einer schweren Körperverletzung oder der Tötung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Mit anderen Worten kann die Strafbarkeit bei einem lebensgefährlichen Verlauf, gar mit Todesfolge nicht ausgeschlossen werden. Überdies ist zu bedenken, dass nur in eine selbstschädigende Handlung eingewilligt werden kann, wenn diese ein Individualrechtsgut betrifft. Bei gemeingefährlichen Delikten wie Art. 231 liegt der Grund für die Unmöglichkeit der Einwilligung nicht nur im speziellen Rechtsgut, sondern insbesondere darin, dass die Individualrechtsgüter einer Vielzahl von Personen betroffen sind (BSK StGB-Niggli/Maeder, Art. 231 N 58). Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in der Schweiz kann Ihnen bezüglich der verschiedenen Rechtsgüter und der Möglichkeit zur Einwilligung in eine Schädigung weitere Informationen geben.
Handelt es sich bei den zu infizierenden Personen um minderjährige Schutzbefohlene, kann nicht blindlings von einer Einwilligung in ein selbstschädigendes Verhalten durch vorsätzliche Ansteckung mit dem Corona-Virus ausgegangen werden. Die Eltern, welche die elterliche Sorge – die Fürsorge- und Aufsichtspflicht im Sinne des Kindswohls zu wahren haben, machen sich unter Umständen nicht nur wegen Körperverletzungsdelikten strafbar, wenn sich wissentlich ihr Kind zwecks Virusansteckung einer infizierten Person aussetzen. In diesem Zusammenhang ist Art. 219 StGB zu lesen, welcher wie folgt lautet: «Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Primär sind die vorerwähnten Straftatbestände anwendbar, zumindest denkbar wäre auch eine Bestrafung wegen verletzter Fürsorgepflichten zulasten der Gesundheit von minderjährigen Schutzbefohlenen.
In der Praxis dürfte eine strafrechtliche Verurteilung in den meisten Fällen am Nachweis des Vorsatzes scheitern. In jedem Fall lohnt es sich aber, die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Zürich, St. Gallen oder Frauenfeld aufzusuchen.
Abgesehen von einer strafrechtlichen Verfolgung wären auch noch zivilrechtliche (Schadensersatz-)Forderungen/Haftungsansprüche in Betracht zu ziehen. Zudem würde wohl die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen einer Kindeswohlgefährdung einschreiten und geeignete Kindesschutzmassnahmen ergreifen, sollten Eltern Kinder absichtlich infizieren.
Aus der Presseberichterstattung sind lediglich einzelne Fälle von Corona-Parties bekannt, wo vordringlich Kinder bewusst angesteckt wurden, weil eine Impfung umgangen werden wollte.