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Immaterialgüterrechte

Immaterialgüterrechte sind geistige Schöpfungen technischer und ästetischer Natur. Es können aber auch Kennzeichen sein. Schöpfungen technischer Natur sind technische Erfindungen und auch Innovationen. Zu den ästhetischen Schöpfungen gehören u.a. Literatur, Musik sowie Designs. Unter Kennzeichen fallen u.a. Marken, Namen, Handelsnamen, Waren- sowie Unternehmenskennzeichen.

Immaterialgüterrechte sind Schutzrechte und räumen der Schöpferin bzw. dem Schöpfer ein Exklusivrecht ein. Nachfolgend werden ganz kurz das Patent-, das Urheber- und das Designrecht erläutert.

Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen oder Fragen zu einzelnen Immaterialgüterrechten haben, helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.

Patent

Ein Patent hat zum Ziel eine technische Erfindung rechtlich zu schützen. Produkte und Verfahren können patentiert werden. Für die Dauer von bis zu 20 Jahren ist es möglich, anderen Personen zu untersagen die eigene Erfindung kommerziell zu nutzen. In den Ländern, in welchen die Erfinderin bzw. der Erfinder über ein gültiges Patent verfügt, kann sie bzw. er selber festlegen, wer die Erfindung beispielsweise fabrizieren, auf dem Markt absetzen oder einführen darf.

Damit ein Produkt oder ein Verfahren patentiert werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Erfindung muss zum einen neu sein, sie darf nicht zum aktuellen Stand der Technik zählen. Zum Stand der Technik gehört all das Wissen, was vor der Anmeldung eines Produkts oder eines Verfahrens bereits irgendwo auf der Welt für die Öffentlichkeit einsehbar ist. Zweitens muss die Erfindung erfinderisch sein. Damit ist gemeint, dass die Erfindung für einen Fachmann auf dem Gebiet nicht naheliegend sein darf. Drittens muss die Erfindung auch über eine kommerzielle Eignung verfügen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht hat zum Zweck Künstlerinnen bzw. Künstler von Werken der Literatur und der Kunst zu schützen. Diese erhalten das Recht, darüber zu bestimmen, ob das eigene Werk gebraucht werden darf. Der Urheberrechtsschutz schützt die Art und Weise, bzw. die Form eines Werks, bzw. einer Idee und wie diese ausgedrückt wird. Nicht geschützt ist hingegen die Idee an sich oder das dahinterstehende Konzept.

Damit der Urheberrechtsschutz wirksam wird, ist kein aktives Tun der Urheberin bzw. des Urhebers erforderlich. Der Schutz beginnt bereits mit der Werkschöpfung. Allerdings ist dieser Schutz auch zeitlich begrenzt. Zudem gibt es kein Register, in welchem dieser eingetragen werden könnte.

Designrecht

Das Designrecht hat zum Ziel, alle von aussen wahrnehmbaren Eigenschaften des Erscheinungsbildes eines Erzeugnisses zu schützen. Ein Design ist eine Gestaltung eines Erzeugnisses oder von Teilen von diesen. Ein Design charakterisiert sich durch die individuelle Darstellung von Linien, Konturen, Flächen oder auch Farben. Ebenfalls in Frage für einen individuellen Charakter kommt das Material, welches für das Design verwendet wurde.

Damit ein Design geschützt werden kann, bedarf es unterschiedlicher Voraussetzungen. Zum einen muss die Gestaltung neu sein, zum anderen muss sie sich in ihrem Charakter von bereits bestehenden Gestaltungen, welche den Schweizer Verkehrskreisen bekannt sind, in ihrem gesamten Eindruck nach in wesentlichen Eigenschaften in genügender Weise abheben bzw. differenzieren.