Die höchstpersönlichen Rechte sind im Gesetz, in Art. 19c ZGB zu finden. Bei den höchstpersönlichen Rechten handelt es sich um solche, welche einer Person aufgrund ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Solche Rechte stehen auch handlungsunfähigen Personen zu. Zu Letzteren zählen Personen, welche noch nicht das 18. Altersjahr erreicht haben und solche, welche unter umfassender Beistandschaft stehen. Voraussetzung ist hier allerdings, dass diese urteilsfähig sind.
Als höchstpersönliches Recht gilt zum Beispiel das Recht, selber medizinischen Behandlungen zuzustimmen oder diese abzulehnen, das Recht zum Eingehen einer Ehe und damit verbunden auch das Recht zur Einreichung einer Klage auf Scheidung. Ebenfalls dazu gehört das Recht, selber ein Testament zu erstellen, dieses auch widerrufen zu können und auch einen Erbvertrag zu errichten.
Verfügt eine Person über eine gesetzliche Vertretung, ist es dieser nicht erlaubt, die höchstpersönlichen Rechte der durch sie vertretenden urteilsfähigen Person wahrzunehmen. Jedoch erlaubt es das Gesetz bei bestimmten höchstpersönlichen Rechten, dass die gesetzliche Vertretung ihre Einwilligung erteilen muss. Als gesetzliche Vertretung kommen beispielsweise Eltern für ein Kind oder eine Beiständin oder ein Beistand in Frage. Eine solche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ist beispielsweise bei einer Kindesanerkennung notwendig oder beim Abschliessen eines Erbvertrags.
Bei urteilsunfähigen Personen findet eine Differenzierung zwischen absolut und relativ höchstpersönlichen Rechten statt. Bei ersteren Rechten kann weder die urteilsunfähige Person selber, noch dessen gesetzliche Vertretung, wie beispielsweise die Eltern oder eine Beiständin bzw. ein Beistand das Recht wahrnehmen. Zum Beispiel ist es einer Person, welche urteilsunfähig ist, grundsätzlich nicht erlaubt, eine Ehe einzugehen, ein Testament abzufassen oder einen Erbvertrag selber zu unterzeichnen. Handelt es sich hingegen um relativ höchstpersönliche Rechte, ist es für die gesetzliche Vertretung möglich, anstatt der urteilsunfähigen Person, zu handeln. Die gesetzliche Vertretung nimmt dann die Rechte statt der vertretenen Person wahr. So kann besonders eine Zustimmung über gewöhnliche medizinische Eingriffe abgegeben werden.
Möchte man vorsorgen, so dass im Falle einer plötzlich eintretenden Urteilsunfähigkeit, sei es beispielsweise durch eine schwere Erkrankung, eines hohen Alters oder eines schlimmen Unfalls, nach dem eigenen Willen entschieden wird, empfiehlt sich das Abfassen eines Vorsorgeauftrags. Hiermit kann ab einem Alter von 18 Jahren vom Verfasser selber bestimmt werden, wer in der jeweiligen Situation für einen eine Entscheidung fällen kann und wie die Entscheidung ausfallen soll.
Bei Fragen zu höchstpersönlichen Rechten helfen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte in St. Gallen, Zürich und Frauenfeld gerne weiter.